wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10.08.2007
VG 14 A 106.05 -

"Penis-Steifungscreme" ist als Arzneimittel zulassungspflichtig

Kein kosmetisches Mittel

Das Bezirksamt Mitte stellte 2005 in einem Sexshop mehrere Tuben „Penis-Steifungscreme“ mit der Begründung sicher, es handele sich um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel.

Die Betreiberin des Sexshops erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Sie begehrte Feststellung, dass das Bezirksamt zukünftig nicht berechtigt sei, das Inverkehrbringen der Creme durch die Klägerin zu verbieten. Es handele sich lediglich um ein kosmetisches Mittel. Die im Gerichtsverfahren beigeladene Herstellerfirma verwies insoweit auf die Duftnote „Zimt“ der Creme.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Rechtsauffassung des Bezirksamtes treffe, bezogen auf die aktuell geltende Rechtslage, zu.

Bei der Creme handele es sich nicht um ein kosmetisches Mittel. Das mit der Zusatzbezeichnung „Erektionspflegecreme“ versehene Präparat sei allenfalls nebenbei zu kosmetischen Zwecken bestimmt. Im Vordergrund stehe der angepriesene durchblutungsfördernde Effekt der Creme. Dieser werde durch die Bestandteile Benzylnicotinat und Cayennepfeffer-Extrakt hervorgerufen.

Beide Substanzen würden eine pharmakologische Wirkung im Sinne der europarechtlichen Arzneimittel-Definition hervorrufen. Bei Benzylnicotinat handele es sich um eine typische Arzneibuch-Substanz, die unter anderem in zahlreichen Rheumamitteln enthalten sei. Welche Nebenwirkungen der Einsatz von Benzylnicotinat im Rahmen der Creme habe, sei bislang nicht im Einzelnen erforscht.

Nicht zuletzt sei auch an die jeweiligen Sexualpartner der Anwender der Creme zu denken. Die Creme enthalte nämlich auch Parafin. Paraffin könne Latex-Kondome durchlässig machen. Der Hersteller rate daher von der Verwendung derartiger Kondome ab.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/07 des VG Berlin vom 14.08.2007

Aktuelle Urteile aus dem Arzneimittelrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Arzneimittel | Medikamente | Zulassung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4692 Dokument-Nr. 4692

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4692

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?