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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 21.02.2014
- VG 13 L 274. 13 -
Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet sind rücksichtslos
Ferienwohnungen in Mehrfamilienhäusern sind aufgrund der typischerweise entstehenden Belastungen regelmäßig problematisch
Die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet kann gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines Wohnhauses in einer durch Wohnnutzung geprägten Gegend in Berlin-Pankow. Ab April 2013 beschwerten sich Mieter beim Antragsgegner insbesondere über Lärmbelästigungen in der Nacht und am Wochenende (etwa durch den Ein- und Auszug von Feriengästen, laute Musik oder versehentliches Klingeln).
Behörde untersagt Nutzung der Wohnungen als Ferienwohnung
Nach bauaufsichtlicher Kontrolle vor Ort stellte das Bezirksamt Pankow von Berlin fest, dass eine Reihe der insgesamt etwa 30 Wohnungen als Ferienwohnungen genutzt wurden. Darauf untersagte die Behörde dies unter Anordnung des Sofortvollzugs. Hiergegen wandte die Antragstellerin ein, die tatsächlich ausgeübte Nutzung halte sich im Rahmen der gewöhnlichen Wohnnutzung und es liege kein Beherbergungsbetrieb vor.
Nutzung der Wohnungen als Ferienwohnung verstößt gegen baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Untersagungsverfügung. Die Nutzung der Wohnungen als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Ferienwohnnutzung im Wohngebiet unzulässig
(Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 29.04.2013
[Aktenzeichen: 2 A 621/11; 2 A 857/11 - 2 A 864/11]) - Mietwohnungen mit Nutzungsdauerverträgen von drei bis acht Monaten sind nicht als Beherbergungsstätte anzusehen
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.01.2012
[Aktenzeichen: VG 19 L 294.11])
Jahrgang: 2014, Seite: 355 WuM 2014, 355
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Dokument-Nr. 17770
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