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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 06.02.2017
VG 11 K 339.16 -

Jede Sekunde zählt: Rettungsdienst kann straßen­verkehrs­rechtliche Maßnahmen verlangen

Rettungsdienst beanstandet zurecht Verzögerungen von Notfalleinätzen von bis zu 60 Sekunden wegen Behinderungen durch parkende oder entgegen kommende Fahrzeuge

Ein Rettungsdienst kann straßen­verkehrs­rechtliche Maßnahmen verlangen, wenn die Verkehrssituation vor der Rettungswache ansonsten zu wesentlichen Verzögerungen beim Einsatz von Rettungsfahrzeugen führt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist eine Hilfsorganisation der Notfallrettung. Sie betreibt in Berlin-Friedenau eine Rettungswache. Dort sind u.a. ein Notfallrettungswagen und ein Intensivtransportwagen stationiert, die unmittelbar der Disposition der Berliner Feuerwehr unterstehen. Die ans Grundstück angrenzende Straße ist sieben Meter breit und darf gegenwärtig beidseitig beparkt werden. Dies führte in der Vergangenheit zu Behinderungen durch parkende oder entgegen kommende Fahrzeuge und damit zu Verzögerungen von Notfalleinätzen von bis zu 60 Sekunden. Maßnahmen wie die Einrichtung einer Einbahnstraße oder von Haltverboten lehnte das Bezirksamt ab, weil die Verzögerungen nur unwesentlich seien.

Verzögerung von bis zu einer Minute nicht unerheblich und abhilfebedürftig

Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete die Behörde dazu, straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zu treffen, um der auf der gegenwärtigen Situation beruhenden Gefahr verzögerter Rettungseinsätze wirksam zu begegnen. In der Notfallrettung komme dem zeitnahen Eintreffen der Rettungskräfte am Einsatzort entscheidende Bedeutung zu. Rettungskräfte müssten etwa bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Schlaganfällen innerhalb weniger Minuten beim Patienten eintreffen, um weitere erhebliche körperliche Schäden oder gar den Tod zu verhindern. In Berlin müsse ein Notfallrettungswagen demgemäß innerhalb von acht Minuten ab Alarmierung bei der hilfsbedürftigen Person eintreffen. Daher sei auch eine Verzögerung von nur bis zu einer Minute nicht unerheblich. Der Straßenverkehrsbehörde sei deshalb zu einem Tätigwerden verpflichtet; welche Maßnahmen sie aber im Einzelnen treffe, um Verzögerungen durch den Gegenverkehr auszuräumen, stehe in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 23922 Dokument-Nr. 23922

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Kommentare (1)

 
 
K.Letsch schrieb am 01.03.2017

Was sind dies nur für unqualifizierte Behördenangestellte die solche Entscheidungungen treffen, dass diebgeforderte Maßnahme unwesentlich ist.

Bei den geschilderten Einsatzvorgaben (z.B. Herzinfarkt) zählt jede Sekunde und ist eigentlich auch jedem bekannt.

Man kann nur den Mitarbeitern der Behörde wünschen, dass sie in solch eine lebensbedrohliche Situation selbst kommen, und dann die erwarte Hilfe, eben wegen der geschilderten Sachlage, ausbleibt.

Diese Reaktion ist so ein typischer Fall für unsere Behörden besonders hier in Berlin - der Bürger zählt nicht mehr nur noch die Kosten die eingespart werden können.

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