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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 02.11.2012
- VG 1 L 299.12 -
Keine Schlafsäcke bei Mahnwache vor dem Brandenburger Tor erlaubt
Schlafsäcke und Zelte dienen lediglich der Bequemlichkeit und haben keinen Bezug zur Meinungskundgabe
Bei der Dauermahnwache "Bleiberecht für alle, Abschaffung der Residenzpflicht" vor dem Brandenburger Tor dürfen keine Zelte und Schlafsäcke verwendet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren.
In dem zugrunde liegenden Fall untersagte der Polizeipräsident in Berlin dem Veranstalter der
Versammlungsfreiheit umfasst nur Nutzung von Gegenständen, die für den Versammlungszweck notwendig sind
Das Verwaltungsgericht Berlin gestattete auf den gegen die Auflage gerichteten Eilantrag die Nutzung von Sitzkissen, kleineren Pappen oder ähnlichen Sitzunterlagen, bestätigte aber das Vorgehen der Polizei im Übrigen. Unter den Schutz der grundgesetzlich gewährleisteten
Schutz der Teilnehmer vor Witterung und Kälte ist auf das notwenige Maß zu beschränken
Im Übrigen bestehe zwar kein Anspruch auf möglichst optimale Rahmenbedingungen für die Durchführung einer Versammlung; von Teilnehmern einer Dauermahnwache könne aber auch nicht verlangt werden, sich den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 14520
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