wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 21.06.2013
VG 1 L 136.13 -

Stasi-Unterlagenbehörde darf über East-Side-Gallery-Investor informieren

Unternehmer ist gemäß Gesetz über die Unterlagen des Staats­sicherheits­dienstes der ehemaligen DDR als Mitarbeiter des Staats­sicherheits­dienstes zu qualifizieren

Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staats­sicherheits­dienstes der ehemaligen DDR darf Unterlagen über den Investor der East-Side-Gallery herausgeben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls steht seit Anfang des Jahres als Geschäftsführer einer Immobilienprojektentwicklungsgesellschaft zur Errichtung eines Wohnhochhauses an der Berliner East Side Gallery im Licht der Öffentlichkeit. Verschiedene Presseunternehmen beantragten ab März 2013 beim Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) die Herausgabe von Unterlagen zu seiner Person, weil der Verdacht aufgekommen war, er habe in den 80er Jahren mit dem Staatssicherheitsdienst der DDR zusammen gearbeitet. Der BStU kam nach Recherchen zum Ergebnis, er sei als Inoffizieller Mitarbeiter unter dem Decknamen "Jens Peter" tätig geworden; die zusammengestellten Unterlagen will sie an Presseunternehmen herausgeben. Der Antragsteller meint, er gehöre nicht zu dem Personenkreis, über den personenbezogene Informationen an die Presse oder Dritte herausgegeben werden dürften. Er sei keine Person der Zeitgeschichte und auch kein Inoffizieller Mitarbeiter des MfS gewesen, zumal er keine Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit abgegeben habe.

Behörde ist zur Bereitstellung der Unterlagen zum Zweck der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes berechtigt

Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Antrag zurück. Die Voraussetzungen für eine Herausgabe der Unterlagen lägen vor. Nach dem Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG) dürfe der BStU Unterlagen zum Zweck der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zur Verfügung stellen. Der Antragsteller sei nach dem StUG als Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes zu qualifizieren, weil er sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt habe. Es sei unschädlich, dass keine Verpflichtungserklärung vorliege, denn der Antragsteller habe unter dem Decknamen "Jens Peter" von 1982 an wissentlich und willentlich eine Vielzahl von Informationen an das Ministerium für Staatssicherheit der DDR geliefert. Auf überwiegende schutzwürdigen Belange könne sich der Antragsteller nicht berufen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Herausgabe | Mitarbeiter | Stasi-Akten | Stasi-Mitarbeiter

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16132 Dokument-Nr. 16132

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss16132

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung