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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.07.2024
- VG 1 K 437/21 -
Erwähnung der "junge Welt" in Verfassungsschutzberichten rechtens
Tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung reichen für Erwähnung aus
Die Erwähnung der Tageszeitung "junge Welt" und der sie verlegenden GmbH in den Verfassungsschutzberichten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und damit einen vorherigen Eilbeschluss bestätigt.
In den vom BMI herausgegebenen Verfassungsschutzberichten für die Jahre 1998, 1999, 2002 und 2004 bis 2023 wird die "junge Welt" in der Rubrik Linksextremismus als kommunistisch ausgerichtete Tageszeitung aufgeführt. Darin sieht die Verlegerin der "junge Welt" einen nicht gerechtfertigten, erheblichen Eingriff in ihre Pressefreiheit, Berufsfreiheit und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht: Leser würden durch die Erwähnung abgeschreckt, Gesprächspartner und Autoren seien schwerer zu gewinnen und Werbepartner zögen sich zurück.
Kein Verstoß gegen Meinungs- und Pressefreiheit
Dieser Argumentation ist das VG nicht gefolgt und hat die auf Unterlassung weiterer Erwähnung und Richtigstellung gerichtete Klage abgewiesen: Hinsichtlich der Verfassungsschutzberichte bis einschließlich 2016 sei die Klage schon unzulässig, weil die Berichte auf den Webseiten des BMI oder des Bundesamts für
Redakteure aus dem linksextremen Spektrum
Außerdem sei die "junge Welt" der ehemaligen DDR sehr verbunden, in der die marxistisch-leninistische Ideologie herrschend gewesen sei. Zwischen den Redakteuren und Autoren der "junge Welt" und der als linksextrem geltenden DKP gebe es sehr viele Bezüge, insbesondere sei der Geschäftsführer als häufiger Autor und wesentlicher Meinungsgeber der Zeitung in der DKP aktiv. Zudem ziele die jährlich veranstaltete Rosa-Luxemburg-Konferenz über bloßes Marketing hinaus bewusst darauf, das linksextreme Spektrum anzusprechen und einen politischen Prozess gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung anzustoßen. Schließlich sei auch die Feststellung in den Verfassungsschutzberichten, dass die "junge Welt" sich nicht ausdrücklich zur Gewaltfreiheit bekenne, berechtigt, wenn die Zeitung u.a. einem verurteilten RAF-Terroristen die - unkommentierte - Möglichkeit biete, politische Gewaltanwendung positiv darzustellen.
Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin,, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34213
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