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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.02.2008
VG 1 A 137.06 -

Polizei darf Geld zum Drogenkauf trotz Freispruchs im Strafverfahren sicherstellen

Die Polizei darf Bargeld, das zum Kauf von Drogen verwendet werden soll, zum Zwecke der Gefahrenabwehr auch dann sicherstellen, wenn der Besitzer in einem Strafverfahren freigesprochen wurde. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage eines 30-jährigen Mannes abgewiesen, der sich gegen eine entsprechende polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahme gewandt hatte.

Im Rahmen eines im Jahre 2004 gegen den Kläger wegen des Verdachts des Drogenhandels geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hatte die Polizei in einer Wohnung, in der sich der Mann zeitweise aufhielt, knapp 100.000,- Euro Bargeld in kleiner Stückelung gefunden und zusammen mit mehreren Kilogramm Marihuana nach strafprozessualen Vorschriften beschlagnahmt. Die Polizei war dem einschlägig vorbestraften Mann nach dem Fund größerer Mengen von Ecstasy-Tabletten in einer anderen Wohnung auf die Spur gekommen. Das Landgericht Berlin sprach den Kläger mit Urteil vom 21. Februar 2006 vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln frei, weil die beiden Hausdurchsuchungen ohne richterliche Anordnung erfolgt waren und die dabei gewonnenen Erkenntnisse dem Kläger wegen eines Beweisverwertungsverbots nicht entgegengehalten werden durften. Wenige Tage später stellte der Polizeipräsident in Berlin den Bargeldbetrag in Höhe von 99.420 Euro zur Gefahrenabwehr sicher. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den vorliegenden Erkenntnissen handle der Kläger gewerbsmäßig mit Substanzen, die dem Betäubungsmittelgesetz unterlägen. Es bestehe die gegenwärtige Gefahr, dass das Geld zum Drogenhandel eingesetzt würde. Nachdem der Freispruch des Klägers vom Bundesgerichtshof bestätigt worden war, zahlte der Beklagte im Jahre 2007 insgesamt 87.828,28 Euro an den Kläger aus und behielt den Differenzbetrag zur Begleichung anderer Forderungen ein.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wies die Fortsetzungsfestellungsklage ab. Die Voraussetzungen für eine polizeiliche Sicherstellung nach § 38 Nr. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ASOG) hätten hier zum Zeitpunkt der Maßnahme vorgelegen. Die Verwendung großer Summen Bargeldes zum Ankauf von Drogen und damit die drohende Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, selbst wenn das Geschehen noch nicht das Stadium des strafbaren Versuchs erreicht habe. Diese Gefahr habe auch seinerzeit im Fall des Klägers bestanden. Die Gefahrenprognose der Behörde sei fehlerfrei getroffen worden, auch wenn der Kläger im Strafverfahren freigesprochen worden sei. Das strafprozessuale Beweisverwertungsverbot gelte nicht automatisch auch für präventive Maßnahmen der Polizei zur Gefahrenabwehr. Vielmehr sei eine Abwägung erforderlich, die hier zugunsten des Schutzes der Volksgesundheit ausfalle. Die strafprozessuale Unschuldsvermutung gelte nicht im Bereich der Gefahrenabwehr.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/08 des VG Berlin vom 02.04.2008

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