wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 11. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.12.2022
29 K 131/20 -

Kein neues Verfahren über die Rückübertragung des Hotel Adlon

Für ein Wiederaufgreifen liegen keine neuen Beweise vor

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das Verfahren um die Folgen der Enteignung der letzten Eigentümerin des Hotels Adlon vor 1949 nicht neu aufgerollt werden muss.

Die Klägerin ist die Erbengemeinschaft nach Hedwig Adlon, der letzten Eigentümerin vor 1949. Hedwig Adlon wurde im November 1949 infolge der Eintragung in die sog. Liste 3, mit der das "Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" umgesetzt wurde, entschädigungslos enteignet. Ihr wurde u.a. angelastet, dass sie und ihr Mann Louis Adlon im Jahr 1941 in die NSDAP eingetreten seien und das Hotel mit ihrem Einverständnis unter der Führung von Naziaktivisten gestanden habe. Einen nach der Wiedervereinigung gestellten Rückübertragungsantrag lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen 1997 mit der Begründung ab, die Rückübertragung sei wegen einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage ausgeschlossen.

Erbengemeinschaft beruft sich auf neue Beweismittel

Die Erbengemeinschaft hat 2019 das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Sie meint, aus neuen Beweismitteln ergebe sich, dass ihre Rechtsvorgänger zu Unrecht als Naziaktivisten in die "Liste 3" aufgenommen worden seien. Sie seien vielmehr selbst Opfer nationalsozialistischer Verfolgung gewesen und schon vor 1945 "faktisch enteignet" worden. Die Behörde lehnte den Wiederaufgreifensantrag ab, der nach der gesetzlichen Regelung u.a. nur dann zulässig ist, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

BVerfG hat mehrfach Verfassungsmäßigkeit des Rückübertragungsausschlusses bestätigt

Dies ist nach dem Urteil des VG zu Recht erfolgt. Es spreche bereits einiges dafür, dass die von den Adlon-Erben benannten Beweismittel nicht als "neu" anzusehen seien, weil sie teilweise im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren schon bekannt gewesen seien. Teilweise seien sie zudem nach Kenntnis davon nicht rechtzeitig vorgelegt worden. Offensichtlich hätten die Beweismittel auch nicht zu einer anderen Entscheidung geführt, da es auf die Frage, ob Hedwig Adlon 1949 zu Recht oder zu Unrecht in die "Liste 3" aufgenommen worden sei, wegen der auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten Enteignung nicht ankomme. Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach bestätigt, dass dieser Rückübertragungsausschluss nicht gegen das Grundgesetz verstoße.

Kein endgültige Verdrängung der Adlons aus der Eigentümerstellung zu erkennen

Die Erbengemeinschaft habe auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie schon vor 1945 ihr Vermögen aus rassischen oder politischen Gründen verloren hätten und deshalb berechtigt wären, den Erlös für das 1994 verkaufte Adlon-Grundstück zu verlangen. Es sei schon nicht die erforderliche vollständige und endgültige Verdrängung der Adlons aus der Eigentümerstellung zu erkennen; allenfalls seien sie durch die teilweise Fremdnutzung des Hotels durch die Nationalsozialisten in ihrem Eigentum beschränkt worden. Außerdem seien die Adlons nicht politisch verfolgt worden, weil ihre behauptete nazifeindliche Gesinnung gänzlich unerkannt geblieben sei. Eine rassische Verfolgung lasse sich aus der Tatsache, dass die erste Ehefrau von Louis Adlon Jüdin gewesen sei, nicht begründen, nachdem Louis schon in den 1920er Jahren seine zweite Ehefrau Hedwig geheiratet habe. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Beweismittel | Entscheidung | Hotel Adlon | Rückübertragung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 32445 Dokument-Nr. 32445

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil32445

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?