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Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 19.06.2012
Au 3 K 23.266 -

Lebenspartnerschaft kein Grund für Kündigung während der Elternzeit

Interesse an kontinuierlichem Erwerbsleben und Einhaltung der Kündigungsfrist der Kindergärtnerin höher zu bewerten als Interesse der Kirche an Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat entschieden, dass eine Katholische Pfarrkirchenstiftung der Leiterin eines ihrer Kindergärten nicht vorzeitig während der Elternzeit kündigen darf, nach dem diese mitgeteilt hatte, mit ihrer Partnerin eine Lebensgemeinschaft begründet zu haben.

Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte die Leiterin eines Kindergartens einer Katholischen Pfarrkirchenstiftung wegen der Geburt eines Kindes Elternzeit und teilte zugleich mit, eine Lebenspartnerschaft begründet zu haben. Die Pfarrkirchenstiftung beabsichtigt, der Leiterin des Kindergartens wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre zu kündigen, benötigt dafür aber während der Elternzeit die Zustimmung der Behörde. Diese lehnte den Antrag mit der Begründung ab, sie habe sich weltanschaulich neutral zu verhalten und sei an die Wertung der Kirche nicht gebunden.

Gesetzlich geforderter ausnahmsweiser besonderer Fall für Kündigung während der Elternzeit als nicht gegeben

Die daraufhin von der Pfarrkirchenstiftung erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Augsburg erfolglos. Das Verwaltungsgericht ist zwar der Auffassung, dass die Regierung von Oberbayern das kirchliche Selbstbestimmungsrecht hätte berücksichtigen müssen. Gleichwohl sieht es den vom Gesetz für die Kündigung während der Elternzeit ausnahmsweise geforderten besonderen Fall als nicht gegeben an. Das Interesse der Leiterin des Kindergartens an einem kontinuierlichen Erwerbsleben und an der Einhaltung der Kündigungsfrist nach Ablauf der Elternzeit sei höher zu bewerten als das Interesse der Kirche, das Arbeitsverhältnis bereits während der Elternzeit zu beenden. Berücksichtigt werden müsste, dass die staatliche Rechtsordnung Lebenspartnerschaften zulasse, nicht die Leiterin des Kindergartens den Fall öffentlich gemacht habe und sie seit 13 Jahren im Kindergarten beschäftigt sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 13665 Dokument-Nr. 13665

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