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Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 15.03.2006
3 L 149/06  -

Wegen Betrugs vorbestrafter Jäger muss Waffenbesitzkarte abgeben

Ab einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen kann in der Regel die Waffenbesitzkarte entzogen werden

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat den Antrag eines Jägers und Waffenbesitzers aus dem südlichen Märkischen Kreis auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antragsteller war vor etwa zwei Jahren wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.

Die Kreisordnungsbehörde hatte nach dem Bekanntwerden der Verurteilung die Waffenbesitzkarte des Antragstellers unter der Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen. Dessen Antrag an das Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches hiergegen wiederherzustellen, blieb ohne Erfolg.

Nach den Vorschriften des Waffengesetzes sei eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen, führte das Gericht aus.

Eine waffenrechtliche Erlaubnis stehe in der Regel Personen nicht zu, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden seien, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Dies sei bei dem Antragsteller der Fall. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei ein spezifisch waffenrechtlicher Bezug der Straftaten nicht erforderlich. Auch sein Hinweis darauf, dass er vor und nach der Verurteilung beanstandungsfrei Waffen besessen und die Jagd ausgeübt habe, entlaste ihn nach der Wertung des Gesetzgebers nicht. Mit der Erteilung der Waffenbesitzkarte werde ein staatlicher Vorschuss an Vertrauen dahingehend gewährt, der Inhaber der Erlaubnis werde mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dieses Vertrauen werde nach dem Waffengesetz auch durch eine Verurteilung der hier vorliegenden Art regelmäßig zerstört. Besondere Umstände, die hier gegen die Regelvermutung sprächen, lägen nicht vor. Insbesondere sei der Widerruf der Waffenbesitzkarte auch nicht wegen des Interesses des Antragstellers an der Jagdausübung unverhältnismäßig. Einige der im Bereich des Jagdwesens ausgeübten Tätigkeiten könne er auch ohne Waffenbesitz ausüben. Dem öffentlichen Interesse daran, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko gering zu halten, sei hier der Vorrang einzuräumen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 28.03.2006

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Dokument-Nr.: 2069 Dokument-Nr. 2069

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