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Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 26.10.2009
3 K 3516/08 -

Schweineschnitzel darf als „Wiener Schnitzel vom Schwein“ verkauft werden

Irreführung der Verbraucher durch Bezeichnung nicht zu vermuten

Ein Fleischhersteller darf ein Produkt mit der Bezeichnung „Wiener Schnitzel vom Schwein“ in den Handel bringen. Die Produktbezeichnung ist weder als irreführend einzustufen noch ist sie zur Täuschung der Verbraucher geeignet. Das entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg.

In dem zu verhandelnden Fall wurde das Fleischerzeugnis der Unternehmensgruppe aus Rheda-Wiedenbrück über einen großen Lebensmitteldiscounter vertrieben. Die Lebensmittelüberwachung des Kreises Soest hatte die Bezeichnung beanstandet und ein Bußgeld festgesetzt. Zur Begründung hatte der Kreis ausgeführt: Lebensmittel dürften nicht in einer zur Täuschung oder Irreführung des Verbrauchers geeigneten Weise gekennzeichnet werden. Das sei hier jedoch der Fall, da nach allgemeiner Verkehrsanschauung das Charakteristische an einem „Wiener Schnitzel“ sei, dass es aus Kalbfleisch hergestellt worden sei. Die Eignung zur Täuschung bzw. Irreführung werde auch durch den Zusatz „vom Schwein“ nicht beseitigt; vielmehr sei die Verwendung des Begriffs „Wiener Schnitzel“ gerade deshalb erfolgt, um bei dem Verbraucher den Eindruck eines höherwertigen Produkts hervorzurufen.

Mehrheit der Verbraucher versteht unter Bezeichnung „Wiener Schnitzel“ nicht ausschließlich Kalbsschnitzel

Das Unternehmen hatte mit seiner hiergegen gerichteten Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg Erfolg. Das Gericht stellte fest, der Kreis Soest habe der Klägerin zu Unrecht einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften vorgeworfen, weil die Produktbezeichnung weder irreführend noch zur Täuschung der Verbraucher geeignet sei. Zwar könne sich die Beklagte für ihre Sicht der Dinge auf die von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission beschlossenen sog. Leitsätze berufen, wonach ein „Wiener Schnitzel“ ein solches aus Kalbfleisch sei. Für das Gericht seien die Leitsätze jedoch nicht bindend. Unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben komme es auch allein darauf an, wie ein „durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher“ die Bezeichnung wahrscheinlich verstehen werde. In Deutschland existiere aber nicht mehr eine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts, dass ein als „Wiener Schnitzel“ bezeichnetes Fleischprodukt immer aus Kalbfleisch bestehen müsse. Die Mehrzahl der Verbraucher verstehe unter dem Begriff nicht mehr ausschließlich ein Kalbsschnitzel, sondern panierte Schnitzel schlechthin. Das belege u.a. die in vielen Gaststätten und Kantinen sowie Rezeptsammlungen zu findende entsprechende Begriffsverwendung (auch wenn daneben noch die Begriffsbezeichnung „Schnitzel Wiener Art“ vorkomme). Im konkreten Fall komme hinzu, dass durch den Zusatz „vom Schwein“ für jedermann sofort und ohne jeden Restzweifel erkennbar sei, dass im konkreten Fall ein Schweineschnitzel und eben gerade kein Kalbsschnitzel angeboten werde; theoretisch denkbare Restzweifel könnten schließlich durch einen zumutbaren Blick in die Zutatenliste endgültig beseitigt werden. Eine Irreführungs- oder Täuschungseignung der von der Klägerin gewählten Bezeichnung scheide danach aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2009
Quelle: ra-online, VG Arnsberg

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