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Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 28.11.2005
14 K 3712/04 -

Kein Pflegewohngeld für Eigentümerin eines halben Zweifamilienhauses

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage einer 86jährigen Seniorin aus dem Märkischen Kreis auf Gewährung von Pflegewohngeld abgewiesen.

Die im Jahr 1919 geborene Klägerin wollte vor dem Verwaltungsgericht die Gewährung von Pflegewohngeld für ihre stationäre Unterbringung in einem Seniorenzentrum im Märkischen Kreis erstreiten. Sie und ihr Neffe sind zu jeweils 1/2 Eigentümer eines Erbbaurechts an einem Grundstück, das mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist. In diesem Haus hatte die Klägerin bis zu ihrer Aufnahme in das Seniorenzentrum eine Wohnung bewohnt; inzwischen sind beide Wohnungen an Dritte vermietet. Seit Juni 2004 verweigert die beklagte Behörde der Klägerin die Weitergewährung von Pflegewohngeld für ihren Heimplatz, da sie über verwertbares Vermögen in Form ihres Miteigentumsanteils an der Immobilie verfüge.

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnberg hat die dagegen erhobene Klage mit noch nicht rechtskräftigem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin über verwertbares Vermögen verfüge. Eine Verwertung des Miteigentumsanteils sei rechtlich und tatsächlich möglich und stelle keine unzumutbare Härte dar. Denn die Klägerin bewohne das Haus nicht mehr selbst und könne ihren Miteigentumsanteil verwerten. Sofern sich für ihren Anteil allein kein Käufer finde und auch ihr Neffe mit einem einvernehmlichen Verkauf der Immobilie nicht einverstanden sei, könne die Klägerin die Aufhebung der Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung des Hauses begehren. Soweit die Klägerin einwende, von ihrem Neffen die Verwertung des Grundstücks aus moralischen Gründen nicht verlangen zu können, führe das nicht zu einem Härtefall. Dabei könne berücksichtigt werden, dass auch ihr Neffe das Haus nicht selbst bewohne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 21.12.2005

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Dokument-Nr.: 1630 Dokument-Nr. 1630

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