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Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 21.04.2008
14 K 1814/07 -

Landwirt muss Waldweg von teerhaltigem Schotter befreien

Ein Landwirt, der seine Waldwege im Bereich der Stadt Hagen mit ca. 400 t teerhaltigem Straßenaufbruch befestigt hat, muss das eingebaute Material wieder entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine entsprechende Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Hagen hat das Verwaltungsgericht Arnsberg bestätigt.

Jeder Autofahrer kennt die Situation: Der Oberbau einer Straße wird erneuert, indem die alte Teerdecke weggefräst und erneuert wird. Das dabei anfallende Material wird oft an gleicher Stelle wieder als "Unterbau" in die erneuerte Straße eingebaut. Genau so wollte ein Land- und Forstwirt aus Hagen vorgehen, als in der Nachbarschaft seiner Ländereien ein Tiefbauunternehmen im Auftrag der Stadt eine Straße erneuerte. Er übernahm von der Baufirma etwa 400 t Straßenaufbruch, den er sogleich in seine Waldwege einbauen ließ. Zuvor hatten ihm Mitarbeiter der Baufirma mündlich zu verstehen gegeben, das Aufbruchmaterial enthalte keine schädlichen Bestandteile.

Straßenaufbruch ist beträchtlich belastet

Das Umweltamt der Stadt Hagen beurteilte den Sachverhalt indessen grundsätzlich anders. Nachdem Bedienstete dieser Behörde den "Baustoff" näher untersuchten, stellten sie dort beträchtliche Belastungen durch sog. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (Teer) fest, die weit über dem für derartige Baumaßnahmen in diesem Fall zulässigen Grenzwert lagen. Deshalb gab das Umweltamt der Stadt Hagen dem Landwirt auf, die in seine Waldwege eingebauten Stoffe wieder aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Landwirt hätte bei Forstbehörde und Oberbürgermeister Genehmigung für Abfallverwertung einholen müssen

Auf die Klage des Landwirts gegen die Entscheidung der Stadt Hagen gab das Verwaltungsgericht der Stadt Recht: Nach den maßgeblichen forst- und landschaftsrechtlichen Bestimmungen hätte der Landwirt die von ihm durchgeführte Maßnahme als Vorgang der Abfallverwertung vorher bei der Forstbehörde und beim Oberbürgermeister der Stadt Hagen anzeigen beziehungsweise zur Genehmigung einreichen müssen. Weil er dies - aus welchen Gründen auch immer - unterlassen habe, entspreche die vorgenommene Art der Abfallverwertung nicht den Vorschriften zur gemeinwohlverträglichen Verwertung. Nachträglich könne eine Genehmigung für die Wegebaumaßnahmen auch nicht erteilt werden, weil aufgrund der Vermischung des teerhaltigen Materials mit dem vorhandenen Wegeuntergrund eine Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht mehr möglich sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 16.05.2008

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Dokument-Nr.: 6074 Dokument-Nr. 6074

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