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Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 14.01.2009
12 L 883/08 -

Keine Zuwendungen für die Gruppe "Die Republikaner" im Rat der Stadt Hagen

Erhalt von städtischen Haushaltsmittel nur sofern konkrete und unzumutbare Beeinträchtigungen der Mitwirkungsrechte vorliegen

Die aus zwei Ratsmitgliedern bestehende Gruppe "Die Republikaner" im Rat der Stadt Hagen erhält vorläufig keine städtischen Haushaltsmittel für ihre Ratsarbeit. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der die Gruppe den Oberbürgermeister der Stadt Hagen zu entsprechenden Leistungen verpflichten wollte.

Die Antragstellerin hatte sich auf eine im Oktober 2007 in Kraft getretene Änderung der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung berufen. Danach steht einer aus mindestens zwei Mitgliedern bestehende Gruppe im Stadtrat eine Ausstattung in Höhe von zwei Dritteln der Zuwendungen zu, die die kleinste Ratsfraktion - hier die jeweils aus drei Personen bestehenden Ratsfraktionen der PDS und der FDP - erhält.

Notwendigkeit von Zahlung städtischer Hilfsmittel nicht gegeben, da Mitglieder bereits seit Jahren Ratsarbeit ohne geforderte Zuwendungen verrichten

Das Gericht stützte sich maßgeblich darauf, dass mit der einstweiligen Anordnung eine so genannte Vorwegnahme der Hauptsache verbunden wäre, die in diesen Fällen nur ausnahmsweise zulässig sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch nicht glaubhaft, dass die begehrte Regelung zwingend geboten sei, um konkrete und unzumutbare Beeinträchtigungen der Mitwirkungsrechte der Antragstellerin zu vermeiden. Hierfür spreche unter anderem, dass die Mitglieder der Antragstellerin bereits seit 2004 ihre Ratsarbeit verrichteten, ohne bislang entsprechende Zuwendungen erhalten zu haben. Fraktionen und Gruppen stünden außerdem weitere Finanzierungsquellen zur Verfügung. Im Rahmen dieser Eilentscheidung komme es daher nicht darauf an, ob - was zweifelhaft sei - die vom Oberbürgermeister geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Neuregelung berechtigt seien.

Der Wert der personellen und sächlichen Ausstattung, die in dem Eilverfahren geltend gemacht wurde (zwei Drittel der Zuwendungen für die zum Vergleich herangezogenen kleinen Fraktionen im Rat der Stadt Hagen), beläuft sich für die Zeit von Oktober 2007 bis einschließlich 2008 auf insgesamt etwa 75.000 EUR.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 15.01.2008

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Dokument-Nr.: 7284 Dokument-Nr. 7284

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