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Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 11.03.2015
- AN 11 K 14.00127 -
Entlassung aus der Bundeswehr wegen verschwiegener NPD-Mitgliedschaft rechtmäßig
Mitgliedschaft in der NPD stellt Bereitschaft zur Erhaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Frage
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat entschieden, dass die Entlassung eines Soldaten aus der Bundeswehr, der entgegen seiner Angaben in einem vor der Einstellung ausgefüllten Fragebogen Mitglied der NPD war, rechtmäßig ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wandte sich mit Beschwerde und - nach deren Misserfolg - mit Klage gegen die
Soldaten müssen freiheitlich-demokratische Grundordnung anerkennen
Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht Ansbach nicht. Die frühere
Anforderungen an Soldaten und Kriterien für Parteienverbot sind voneinander zu trennen
Von diesen Anforderungen an Soldaten seien die Kriterien zu trennen, die für ein Parteienverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG erfüllt sein müssen. Das Grundgesetz schütze auch Parteien, die gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung negativ eingestellt seien. Es lasse dem Bürger die Freiheit, diese Ordnung im Rahmen einer nicht verbotenen Partei mit allgemein erlaubten Mitteln zu bekämpfen. Dies ändere aber nichts daran, dass § 8 SG an einen Soldaten besondere Anforderungen stelle.
Falschbeantwortung der Frage nach Parteizugehörigkeit rechtfertigt Entlassung aus dem Soldatenverhältnis
Der Grad des Engagements für die Partei sei unerheblich. Durch die Falschbeantwortung der Frage habe es der Kläger der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ra-online
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Dokument-Nr. 20963
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