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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 27.04.2021
- 9 L 241/21 -
Präsenzunterricht nur mit negativem Selbsttest
Teilnahme an Selbsttest als Zwangsvorrausetzung für Präsenzunterricht zumutbar
Das Verwaltungsgericht Aachen hat den Eilantrag zweier Grundschüler aus Euskirchen abgelehnt, mit dem diese dagegen vorgehen wollten, dass in ihrer Schule Corona-Selbsttests eingesetzt werden, die Natriumazid enthalten. Sie haben sich vor allem darauf berufen, dass von der - unter Umständen trotz Aufsicht unsachgemäßen - Verwendung dieser Selbsttests durch Grundschülerinnen und Grundschüler eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgehe. Jedenfalls wollten die Antragsteller von einer Testverpflichtung freigestellt werden und am Präsenzunterricht auch ohne Selbsttest teilnehmen dürfen. Diese Anträge hat das Gericht insgesamt abgelehnt.
Nach der Corona-Betreuungsverordnung dürfen am
Selbsttests als Zugangsvoraussetzung für den Präsenzunterricht zumutbar
Ausgehend hiervon hat das Gericht zur Begründung des ablehnenden Beschlusses u. a. ausgeführt: Die in der
Keine Pflicht zur Teilnahme am Selbsttest
Im Übrigen werde eine Pflicht, an den Selbsttests teilzunehmen, nicht begründet. Die Antragsteller verhielten sich insbesondere nicht rechtswidrig, wenn sie an den angebotenen Selbsttests nicht teilnähmen. Allerdings entfalle dann ihr Anspruch auf
Bei Distanzunterricht keinen Anspruch auf individuelles Lernangebot
Die konkrete Ausgestaltung liege im schulorganisatorischen Ermessen der Schulleitung. Dass dieser Distanzunterricht nicht den gleichen Wert haben könne und müsse wie der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30185
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