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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 13.11.2019
6 L 836/19 und 6 L 957/19 -

Tötung von 500 Rindern wegen Rinderherpes rechtmäßig

Impfung kann Verbreitung der Tierseuche nicht vollständig verhindern

Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass die Tötung von 500 Rindern zweier land­wirtschaftlicher Betriebe wegen Befalls mit Rinderherpes rechtmäßig war.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Städte Region Aachen in zwei landwirtschaftlichen Betrieben die Tötung von Milchkühen wegen Befalls mit dem sogenannten Rinderherpes angeordnet. In einem Fall ist - bis auf wenige, separat gehaltene Tiere - der gesamte Rinderbestand von rund 500 Tieren betroffen; in dem anderen Fall sieben Rinder. Für den Fall, dass die Landwirte der Anordnung nicht nachkommen, wurde die Umsetzung durch vom Amt beauftragte Dritte angedroht.

Tötungsanordnung dient der Vorbeugung vor einer weiteren Verbreitung und zur generellen Bekämpfung der Krankheit

Die dagegen gerichteten Eilanträge blieben hinsichtlich der Tötungsanordnungen ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Aachen führte zur Begründung aus, dass nach dem Tiergesundheitsgesetz und der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (Rinderherpes) das Veterinäramt befugt sei, die Tötungsanordnungen zu erlassen. Die Tötungsanordnungen würden der Vorbeugung vor einer weiteren Verbreitung im eigenen Bestand der betroffenen Landwirte sowie der umliegenden Rinderbestände und zur generellen Bekämpfung des Rinderherpes dienen. Dass die Seuchenbekämpfung und der damit verbundene Status als virusfreies Gebiet nach EU-Recht zu Handelserleichterungen für Rinderzüchter führe, stelle die Erforderlichkeit der Anordnungen nicht in Frage. Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Eine Impfung könne die Verbreitung der Tierseuche nicht vollständig verhindern, sondern nur ihren Ausbruch vermeiden. Zudem seien einmal infizierte Rinder lebenslang Virusträger mit der Gefahr der Weiterverbreitung. Deshalb komme auch eine dauerhafte Unterbringung im Stall in Kombination mit Hygiene- und Quarantänemaßnahmen nicht als gleich geeignetes Mittel in Betracht.

Ansteckungsgefahr für umliegende Rinderbestände überwiegt wirtschaftliche Folgen durch finanzielle Verluste

Die Anordnung sei auch wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen nicht unverhältnismäßig. Bei der Tötung von "lediglich" sieben Tieren werde der finanzielle Verlust durch Schlachterlöse und Entschädigungszahlungen der Tierseuchenkasse weitgehend aufgefangen. Im Fall der - nahezu vollständigen - Gesamtbestandstötung aufgrund eines Durchseuchungsgrades von über 84 % könnten zwar die finanziellen Verluste voraussichtlich nicht vollständig aufgefangen werden. Aber die Ansteckungsgefahr für die umliegenden Rinderbestände wiege schwerer. Dies gelte trotz der Nähe der beiden Betriebe zu den Niederlanden und Belgien, wo Rinderherpes nicht bekämpft werde.

Androhung zur Tötung der Tiere durch Dritte wegen Formfehlern rechtswidrig

Die Androhung, die Tötung durch vom Veterinäramt beauftragte Dritte vornehmen zu lassen, sei wegen Formfehlern rechtswidrig. Es habe den Betroffenen keine ausreichende Frist gesetzt, um die Tötung der Tiere selbst veranlassen zu können und so zu verhindern, dass sie mit den Kosten der Umsetzung durch das Amt belastet werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)

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