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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 04.11.2008
- 6 L 478/08 -
Bekannter Neonazi darf auf Demonstration nicht zugleich als Redner und Versammlungsleiter auftreten
Vollständiges Verbot der Versammlung wäre unverhältnismäßig
Das Verwaltungsgericht Aachen hat dem Antrag des Veranstalters, eines bekannten deutschen Neonazis, gegen das Verbot der geplanten Demonstration unter dem Motto "Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung! Gedenkt der deutschen Opfer!" unter Auflagen stattgegeben. So darf der Antragsteller, der die Versammlung angemeldet hat und veranstaltet, nicht selbst als Redner und als Versammlungsleiter auftreten.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Wegen einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit habe der Polizeipräsident dem Antragsteller zu Recht verboten, als Redner und als Versammlungsleiter aufzutreten. Denn in diesem Fall käme es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoß gegen § 130 Abs. 4 StGB - Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. Schon das Thema der
Gericht: Vollständiges Verbot der Versammlung wäre rechtswidrig
Ein vollständiges Verbot der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 04.11.2008
- OVG Münster untersagt Neonazi-Demonstration in Aachen am 8. November 2008
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2008
[Aktenzeichen: 5 B 1668/08]) - Bundesverfassungsgericht hebt Verbot der Demonstration vom 8. November 2008 in Aachen auf
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.11.2008
[Aktenzeichen: 1 BvQ 43/08])
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Dokument-Nr. 6941
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