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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 04.11.2008
6 L 478/08 -

Bekannter Neonazi darf auf Demonstration nicht zugleich als Redner und Versammlungsleiter auftreten

Vollständiges Verbot der Versammlung wäre unverhältnismäßig

Das Verwaltungsgericht Aachen hat dem Antrag des Veranstalters, eines bekannten deutschen Neonazis, gegen das Verbot der geplanten Demonstration unter dem Motto "Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung! Gedenkt der deutschen Opfer!" unter Auflagen stattgegeben. So darf der Antragsteller, der die Versammlung angemeldet hat und veranstaltet, nicht selbst als Redner und als Versammlungsleiter auftreten.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Wegen einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit habe der Polizeipräsident dem Antragsteller zu Recht verboten, als Redner und als Versammlungsleiter aufzutreten. Denn in diesem Fall käme es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoß gegen § 130 Abs. 4 StGB - Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. Schon das Thema der Versammlung könne nur so verstanden werden, dass die aus der Sicht des Antragstellers in Bezug auf die Rolle Hitlers und der NSDAP unrichtige Darstellung der deutschen Geschichte thematisiert werden solle. Bereits auf einer Veranstaltung des Antragstellers am 09. November 2004 unter dem Motto "Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung" sei es zum Skandieren rechtsextremer Parolen, zur Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen sowie zu einer Verherrlichung und Verharmlosung des Nationalsozialismus gekommen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nicht auch die nun anstehende Versammlung dazu nutzen würde, die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft zumindest zu billigen. Dafür spreche auch die Persönlichkeit des Antragstellers. Er vertrete ein nationalsozialistisches und antisemitisches Weltbild und sei mit allen - auch strafrechtlichen - Konsequenzen dazu bereit, seine Ansichten in der Öffentlichkeit zu propagieren.

Gericht: Vollständiges Verbot der Versammlung wäre rechtswidrig

Ein vollständiges Verbot der Versammlung am 08. November 2008 sei dagegen im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig. Es liege zwar nahe, dass einzelne Teilnehmer erneut Straftatbestände erfüllen würden. Aber es sei nicht "fast mit Gewissheit" anzunehmen, dass es dazu komme. Denn es sei ungewiss, wer an der Versammlung teilnehme. Dass es in Zusammenhang mit früheren Versammlungen zu strafrechtlichen Verurteilungen gekommen sei, habe der Polizeipräsident nicht erklärt. Ob Straftaten nach § 130 StGB vorlägen, sei überdies im Einzelfall nur schwer zu beurteilen. Ein vollständiges Verbot sei überdies unverhältnismäßig. Da nur Straftaten in geringer Zahl durch einzelne Versammlungsteilnehmer zu erwarten seien, sei es dem Polizeipräsidenten zuzumuten, gegen diese konkret vorzugehen. Ansonsten könnte jede Versammlung, bei der die Teilnahme der gleichen rechtsextremen Szene wie am 8. November zu erwarten ist, verboten werden. Mit der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sei das nicht zu vereinbaren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 04.11.2008

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