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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 29.04.2015
2 L 251/15 -

Widerruf einer Fahrschulerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit rechtmäßig

Beschäftigung eines wegen Betrugs und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung Verurteilten widerspricht Vorbildfunktion einer Fahrschule

Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass einer Fahrschule, die einen Angestellten beschäftigt, der wegen Betrugs und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung verurteilt wurde, die Fahrschulerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden kann.

Im zugrunde liegenden Streitfall widerrief der Kreis Heinsberg im März 2015 die Betriebserlaubnis einer Fahrschule wegen Unzuverlässigkeit. Begründet wurde dies damit, dass eine der Geschäftsführerinnen der Fahrschule als unzuverlässig anzusehen sei, weil sie einem unzuverlässigen Dritten maßgeblichen Einfluss auf die Fahrschule ermöglicht habe. Der Beschäftigte habe bis 2012 selbst eine Fahrschule betrieben. 2010 sei er wegen gewerbsmäßiger Urkundenfälschung verurteilt worden. Er habe gestohlene italienische Führerscheinformulare mit Passbild und Daten von Kunden aus Deutschland ausgefüllt und an sie verkauft. In einem weiteren Strafverfahren in 2013 wegen Betruges und Urkundenfälschung sei festgestellt worden, dass der Beschäftigte Personen, denen der Führerschein entzogen worden war, gegen Geld versprochen habe, für das Bestehen einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung zu sorgen. Er habe dazu etwa gefälschte Gutachten des TÜV oder Abstinenzbescheinigungen übermittelt.

Beschäftigte hatte maßgeblichen Einfluss auf Geschäftsführung der Fahrschule

Der Beschäftigte habe maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Fahrschule der Antragstellerin gehabt. So habe er Fahrlehrer eingestellt bzw. beschäftigt sowie die Einteilung der Fahrschüler vorgenommen und von ihnen auch Zahlungen entgegengenommen. Er sei daher als "Chef" angesehen worden. Zudem habe ein Treuhandvertrag zwischen ihm und der Geschäftsführerin bestanden. Sie sei danach verpflichtet gewesen, die Fahrschule nach seinen Vorstellungen zu führen. Hintergrund des Vertrages sei ein Darlehen durch den Beschäftigten als Startkapital für die Gründung der Fahrschule gewesen.

Fahrschulinhabern komme eine Vorbildfunktion hinsichtlich zu

Auch wenn der Vertrag mittlerweile aufgelöst worden sein sollte, sei nicht klar, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit in der Fahrschule endgültig aufgegeben habe. Zudem sei der Widerruf bereits deshalb in Ordnung, weil einem Dritten, dessen Unzuverlässigkeit gerade aus einem strafrechtlichen Fehlverhalten unter Ausnutzung eines Fahrschulbetriebs folgte, erneut die Mitwirkung in einer Fahrschule ermöglicht worden sei. Fahrschulinhabern komme eine Vorbildfunktion hinsichtlich der Verkehrsvorschriften zu. Sie dürfe nicht durch den Anschein beeinträchtigt werden, Fahrerlaubnisse seien käuflich oder die Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis könne unter Umgehung der maßgeblichen Vorschriften erlangt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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Dokument-Nr.: 21056 Dokument-Nr. 21056

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Kommentare (2)

 
 
M..Frank schrieb am 22.05.2015

Völlig richtig! Vorbildfunktion sollte aber auch für den Privatbereich gelten. Es gibt einen Fahrlehrer, der seine 5jährigen Zwillinge zum Spielen auf eine vielbefahrene Strasse schickt - es ist keine Spielstrasse- und damit nicht nur die Kinder gefährdet! Niemand unternimmt etwas und wenn das ein Fahrleher für seine Kinder richtig findet, ja dann ist es wohl richtig, jedenfalls sehen das die anderen Nachbarn so und schicken ihre Kinder dazu. Vorbildfunktion? Irgendwie gibt es ein Werteverfall in unserer Gesellchaft und dann ist es völlig richtig, wenn Gerichte wieder einmal darauf aufmerksam machen.

MattyRecht schrieb am 20.05.2015

Nicht im ganzen kann man dem Verwaltungsgericht zustimmen, Führerscheine sie wegen Straftaten zu entziehen zieht eine neue Mache und Masche Bürgerinnen und Bürger zu erziehen zu wollen, man stelle sich nun vor, das würde man auch bei Verwaltungsrichter tätigen die Fahrerlaubnis zu entziehen zu lassen, weil sie Formfehelerhafte Urteile tätigen! Nun ja die Grundrechte werden auch immer mehr von der Justiz durcheinander gewürfelt, dass ist schon ein als auch immenser krimineller Akte zu zudeuten zu können! Da die Unversehrtheit des Menschen auch gleichzeitig doppelter Bestrafungen folgt im Charisma!

Hier fehlen also die weit-gegriffenen Toleranzen zwischen Recht und Unrecht, was ja einst eigentlich das Grundgesetz schon aussagt, aber die heutigen und vor 20 Jahren Jurastudenten haben leider versäumt alle aufzupassen im Schema. Verfahren werden grundlos vorverkauft, wahrscheinlich auch noch illegale Wetten abgeschlossen darin illegal willkürlich werden wie auch so Vorabsprachen betrügerisch dann getroffen noch werden etc. Heute eben alles so möglich und auch beweisbar.

Doch Fakt ist wer mit dem befindlichem Fahrzeug Diebesgut Kriminelle Absichten Darstellt gibt es schon den im § 69 StGB bereits, warum man aber jetzt dann nochmals bei einer ausstehender Sache einer Straftat den Führerschein zu entziehen vermag, halte ich auch als kriminelle Handlung der Politiker zu Grunde, die sich hier darauf kriminell agitatorisch zu schaffen machen!

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