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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 14.04.2011
1 K 1203/09 -

VG Aachen: Sehnenscheidenentzündung durch Computerarbeit kann als Berufskrankheit anerkannt werden

Arbeitsmedizinisches Gutachten belegt Verbindung zwischen Tätigkeit am Computer und Erkrankung

Einer Finanzbeamtin, die durchweg am Computer arbeitet, steht die Anerkennung ihrer Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit zu. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.

Die Beamtin berief sich vor Gericht darauf, dass die intensive Arbeit am Computer mit Maus und Tastatur Ursache ihrer mittlerweile chronischen Sehnenscheidenentzündung sei. Für das beklagte Land ließ sich dagegen nicht feststellen, dass Bedienstete, die im Wesentlichen am Computer arbeiten, dem besonderen Risiko einer Sehnenscheidenentzündung unterliegen.

Klägerin hat Anspruch auf so genannte Unfallfürsorgeleistungen

Das Verwaltungsgericht Aachen hatte zur Klärung des Verfahrens ein arbeitsmedizinisches Gutachten eines Universitätsprofessors eingeholt. Der Gutachter erkannte auf eine Verbindung zwischen der Tätigkeit der Beamtin am Computer und ihrer Erkrankung. Die Klägerin hat aufgrund der Anerkennung ihrer Krankheit als Berufskrankheit Anspruch auf so genannte Unfallfürsorgeleistungen. Diese können im Einzelfall ein höheres Ruhegehalt, besondere Kosten der Heilbehandlung oder die Erstattung von Sachschäden umfassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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