alle Urteile, veröffentlicht am 20.11.2024
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.11.2024
- 5 C 5.23 -
Kein Anspruch eines Personalrats auf Feststellung der unangemessenen Dauer eines vorangegangenen personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahrens
Keine Entschädigung für Personalrat wegen überlanges Verfahren
Einem Personalrat stehen Ansprüche gegen den Staat auf Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines vorangegangenen personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahrens auch dann nicht zu, wenn er als Entschädigung nur die gerichtliche Feststellung der Überlänge begehrt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der klagende Personalrat einer Behörde führte drei personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht, in denen er rügte, die Dienststellenleitung habe seine Mitbestimmungsrechte verletzt. In diesen Verfahren ging es unter anderem um die Mitbestimmung bei einer Versetzung, beim Verzicht auf eine Stellenausschreibung und bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Die Verfahren dauerten in der ersten Instanz etwa 39, 37 und 22 Monate. Weil sich die jeweilige Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht aus seiner Sicht als unangemessen darstellte, hat der Personalrat Klagen gegen das Land als Träger der Gerichtsbarkeit... Lesen Sie mehr
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.07.2024
- II R 13/22 -
Kein höherer erbschaftsteuerlicher Freibetrag aufgrund eines Erbverzichts der Elterngeneration
Keine Vergünstigung , wenn der Abkömmling des Erblassers noch lebt
Verzichtet ein Kind (z.B. der Sohn) zivilrechtlich wirksam gegenüber einem Elternteil (z.B. dem Vater) auf seinen gesetzlichen Erbteil, dann hat dieser Verzicht für die Erbschaftsteuer nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils (d.h. des Vaters) die Enkel des Erblassers den Freibetrag in Höhe von 400.000 € erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 €. Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Abkömmlings scheidet somit als „Steuersparmodell“ für die Enkel des Erblassers aus. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im Streitfall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater –dem Großvater des Klägers-- vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Zivilrechtlich galt der Vater deshalb als verstorben und hatte auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil (§ 2346 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als der Großvater verstarb, wurde der Kläger, also sein Enkel, gesetzlicher... Lesen Sie mehr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.11.2024
- 7 A 8.23 -
Genehmigung der LNG-Anlage im Hafen von Lubmin hat Bestand
Ausnahmevorschriften stellen keinen Verstoß gegen Völker- und Unionsrecht dar
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Genehmigung der schwimmenden Anlage zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU Neptune) am Standort Lubmin abgewiesen.
Die Anlage ging kurz nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Anfang 2023 in Betrieb. Hierzu wurde sie von drei kleinen LNG-Transport-Schiffen beliefert, die das flüssige Erdgas von dem ca. drei Seemeilen östlich von Mukran (Rügen) auf Reede liegenden Speicherschiff übernahmen. Nach der Inbetriebnahme der Ostsee-Anbindungsleitung, einer Untersee-Gas-Pipeline von Mukran nach... Lesen Sie mehr
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2024
- XI ZR 139/23 -
Streit um Kontogebühren: Sparkasse muss Geld zurückzahlen
Nutzung des Girokontos allein ist kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von AGBs
Der Bundesgerichtshofs hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten.
Der Kläger begehrt Rückzahlung von geleisteten Kontoführungsentgelten und Gebühren für eine Girokarte. Nach einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse enthaltenen unwirksamen Regelung gilt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht... Lesen Sie mehr