alle Urteile, veröffentlicht am 28.01.2016
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.12.2015
- 2 BvR 1958/13 -
Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes kann Dienstposten mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden
Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich eines Konkurrentenstreits die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Dienstpostenbündelung (sogenannte Topfwirtschaft im dienstrechtlichen Sinne) konkretisiert. Nach diesen Maßstäben erfordert die Dienstpostenbündelung einen sachlichen Grund, der insbesondere in der "Massenverwaltung" angenommen werden kann, wo Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Die Verfassungsbeschwerde im vorliegenden Konkurrentenstreit wies das Bundesverfassungsgericht zurück, weil die Dienstpostenbündelung im konkreten Fall verfassungsrechtlich zulässig war und die angegriffene Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bundesanstalt, bei der der Beschwerdeführer als Regierungsamtmann in der Besoldungsgruppe A 11 beschäftigt ist, hat Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 zur Besetzung ausgeschrieben. Für die betroffenen Dienstposten hat die Bundesanstalt sogenannte Bündelstellen der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 eingerichtet, die es ermöglichen sollen, die Beamten auf ihren Dienstposten zu befördern. In der Anlassbeurteilung erhielt der Beschwerdeführer die Beurteilungsstufe "gut" mit der Punktzahl 13,1. Die drei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beigeladenen erhielten die Beurteilungsstufe "gut" mit der Punktzahl... Lesen Sie mehr
Landgericht Landshut, Hinweisbeschluss vom 01.12.2015
- 12 S 2603/15 -
Dashcam-Aufnahmen dürfen im Rahmen eines Schadenersatzprozesses nach einem Verkehrsunfall verwendet werden
Kein gravierender Grundrechtseingriff durch Onboard-Kamera
Im Rahmen eines Schadenersatzprozesses nach einem Verkehrsunfall können zur Aufklärung des Unfallhergangs die Aufnahmen einer Dashcam verwendet werden. Durch die Aufnahmen einer Onboard-Kamera werden Grundrechte anderer Verkehrsteilnehmer nicht gravierend verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Landshut hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es am Flughafen München zu einem Verkehrsunfall und einem anschließenden Schadenersatzprozess vor dem Landgericht Landshut. Der zwischen den Beteiligten streitige Unfallhergang konnte nur durch die Aufnahme einer Dashcam, einer im Fahrzeug festinstallierten Kamera, aufgeklärt werden. Es war jedoch streitig, ob die Aufnahmen im Prozess verwertet werden durften.... Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Urteil vom 25.11.2015
- 67 S 379/14 -
Anspruch des Mieters auf Entfernung einer Treppenhausverschalung aus Pressspanplatten
Keine Notwendigkeit der Verschalung aufgrund fehlender Bautätigkeit
Der Mieter einer Wohnung hat einen Anspruch darauf, dass die Treppenhausverschalung aus Pressspanplatten entfernt wird, wenn Bautätigkeiten nicht nennenswert ausgeführt werden und somit kein Schutzbedürfnis für die im Treppenhaus verbauten Natursteine besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2012 wurden in einem Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses Pressspanplatten als Verschalung für die vorhandenen Natursteine angebracht. Hintergrund dessen waren geplante Baumaßnahmen. Da es in der Folgezeit aber zu keinen nennenswerten Bautätigkeiten kam, verlangte die Mieterin einer im Haus liegenden Wohnung die Entfernung der Treppenhausverschalung.... Lesen Sie mehr
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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.07.2015
- GrS 1/14 -
Kein Abzug für häusliches Arbeitszimmer bei gemischt genutzten Räumen
Umfang der jeweiligen Nutzung des Zimmers innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfbar
Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Die Grundsatzentscheidung betrifft die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer. In seiner heute geltenden Fassung sind Aufwendungen hierfür nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.06.2015
- 28 U 60/14 -
Rückfahrkamera ohne Orientierungslinien stellt Sachmangel dar
Mangel berechtigt zum Rücktritt vom Fahrzeugkauf
Die aufgrund fehlender Orientierungslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera kann bei einem Mercedes Benz CLS 350 CDI einen erheblichen Sachmangel darstellen, der den Käufer zum Rücktritt vom Fahrzeugkauf berechtigt. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Firma aus Hattingen bestellte im März 2012 beim beklagten Autohaus in Hattingen einen Mercedes Benz, Typ CLS 350 CDI zum Preis von ca. 77.500 Euro, unter anderem mit der Sonderausstattung: Rückfahrkamera (400 Euro), aktiver Park-Assistent inklusive Parktronic (730 Euro) und Command APS (2.620 Euro). In einer der Klägerin von... Lesen Sie mehr
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2016
- I ZR 202/14 -
Für Smartphone-App "wetter.de" kann kein Werktitelschutz beansprucht werden
Bezeichnung fehlt es an hinreichend originärer Unterscheidungskraft
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich Werktitelschutz genießen können. Der Bezeichnung "wetter.de" kommt allerdings keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt unter dem Domainnamen "wetter.de" eine Internetseite, auf der sie ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen über das Thema Wetter zum Abruf bereithält. Seit 2009 bietet sie entsprechende Informationen auch über eine Applikation (nachfolgend "App") für Mobilgeräte (Smartphones und Tablet-Computer) unter... Lesen Sie mehr