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alle Urteile, veröffentlicht am 29.11.2009

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.10.1984
- VI ZR 125/83 -

Streupflicht und Uhrzeit: Laut BGH besteht Räum- und Streupflicht bis 20.00 Uhr - bei Publikumsverkehr auch länger

Vermieter kann Räum- und Streupflicht auch stillschweigend auf den Mieter übertragen

Im Urteil vom 2. Oktober 1984 hat der Bundesgerichtshof zwei wesentliche Fragen zur Räum- und Streupflicht geklärt. Danach besteht zum einen die Räum- und Streupflicht nicht rund um die Uhr, sondern nur bis 20.00 Uhr. Sie kann aber auch darüber hinaus bestehen, wenn noch Publikumsverkehr stattfindet. Zweitens kann der Vermieter die Räum- und Streupflicht auch stillschweigend auf den Mieter übertragen. So übernimmt z.B. der Pächter einer Gaststätte stillschweigend, also ohne ausdrückliche Vereinbarung, die Verkehrssicherungspflicht für das gepachtete Terrain.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Mann eines Abends im Januar 1981 gegen 22.40 Uhr auf der Außentreppe eines Gebäudekomplexes infolge von Eisglätte gestürzt. Er kam aus einem in dem Gebäude befindlichen Restaurant. Der Gebäudekomplex gehörte einer Gemeinde. Neben einem Restaurant war dort auch das Schwimmbad der Gemeinde untergebracht. Die Außentreppe diente sowohl dem Restaurant als Zu- und Abgang, wie auch dem Schwimmbad. Der Mann verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz. Die Gemeinde habe die Streupflicht verletzt, meinte er.Die Gemeinde wies jede Schuld von sich. Der Kläger sei auf dem von oben gesehen linken Teil der... Lesen Sie mehr




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