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alle Urteile, veröffentlicht am 05.03.2005

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 22.12.1994
- 8 U 2596/94 -

Verlust des Versicherungsschutzes durch unwahre Angaben in der Schadensmeldung

Vollständiger Leistungsausschluß selbst dann, wenn sich die Unwahrheit finanziell nur in einem Bruchteil der Versicherungssumme niedergeschlagen hätte

Bewußt falsche Angaben in einer Schadensanzeige gefährden den Versicherungsschutz. In der Kaskoversicherung können sie sogar zum v o l l s t ä n d i g e n Leistungsausschluß führen, - sogar dann, wenn der dadurch eintretende Verlust des Versicherungsnehmers um ein Vielfaches höher ist als der Vorteil, den er sich durch seine unrichtigen Auskünfte versprochen hat.Diese strenge Linie der Rechtsprechung bekräftigte der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts Nürnberg. Die Richter gaben damit einer Versicherungsgesellschaft recht, die sich unter Berufung auf vorsätzlich falsche Angaben ihres Kunden geweigert hatte, Ersatz für sein in Italien gestohlenes Fahrzeug zu leisten.

Der Autofahrer hatte in seiner Schadensmeldung zwei kleinere Reparaturen verschwiegen, obwohl im Vordruck ausdrücklich auch nach reparierten Vorschäden gefragt war. Vermutlich befürchtete er, bei Bekanntgabe der Vorschäden Abstriche an seiner Entschädigung hinnehmen zu müssen. Da die vom Kläger unterschriebene Schadensanzeige einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die Folgen unwahrer Angaben enthielt, sah das Gericht weder eine rechtliche Möglichkeit noch einen Anlaß, das Verhalten der Versicherungsgesellschaft zu beanstanden. Der Gesichtspunkt, daß die verschwiegenen Reparaturaufwendungen (ca. 1.500 DM) nicht einmal 1/10 des Fahrzeugwertes (17.900... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 13.02.1997
- 8 U 2819/96 -

Hund gilt als Ladung: Mitnahme eines Hundes im Kraftfahrzeug

Sicherheitsvorkehrungen nötig - Sorglosigkeit gefährdet den Versicherungsschutz

Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muß sicherstellen, daß ihn der Hund beim Fahren nicht behindert. Weil ein verunglückter Geschäftsmann keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes Einwirken des Hundes zu verhindern, bleibt er jetzt auf seinem hohen Unfallschaden sitzen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Unternehmers gegen seine Vollkaskoversicherung als unbegründet ab.

Der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, befand das Gericht; denn er habe einfachste Vorsichtsmaßnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt.Nach Überzeugung der OLG-Richter hatte der Mann seinen Jagdhund im Rückraum des Fahrzeugs transportiert, ohne das eingebaute Trenngitter aufzurichten oder den Hund wenigstens an die Leine zu legen. Während... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 19.07.1996
- 4 U 398/96 -

Übertragung der Räum- und Streupflicht an zuverlässige Dritte möglich - Aber Überwachung erforderlich

OLG Nürnberg zur Räum- und Streupflicht vor einem Mietshaus

Jeder Hauseigentümer ist dafür verantwortlich, daß die Zugangswege zum Gebäude bei Schnee- oder Eisglätte ausreichend gestreut werden. Überträgt er seine Streupflicht an Dritte, so hat er sicherzustellen, daß die Hilfskräfte ihre Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen. Vernachlässigt er seine Verkehrssicherungspflicht, begibt er sich selbst "aufs Glatteis": Er läuft nämlich Gefahr, sich bei einem Unfall schadensersatzpflichtig zu machen und kräftig zur Kasse gebeten zu werden. So geschehen in einem Schadensersatzprozeß vor dem Oberlandesgericht Nürnberg.

Verklagt war im konkreten Fall eine Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Vermieterin eines Mietshauses. Eine Hausfrau war auf dem spiegelglatten Zugangsweg gestürzt und hatte sich einen doppelten Knöchelbruch zugezogen. Weil sich die Gemeinde nach Meinung der Richter nicht genügend um die Verkehrssicherheit des Weges gekümmert hatte, verurteilt sie das Gericht zu 13.020... Lesen Sie mehr

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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.09.1997
- 11 S 5792/97 -

Vorverlegung des Rückflugs um mehrere Tage rechtfertigt Rücktritt vom Reisevertrag

Panne am Flughafen

Bekommt ein Reisebüro-Kunde, der eine zweiwöchige Pauschalreise gebucht hat, kurz vor Reiseantritt am Flughafen Tickets ausgehändigt, wonach der Rückflug drei Tage früher beginnt als geplant, so kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten und braucht den Reisepreis nicht zu bezahlen. Dabei bleibt es auch, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Rückflug richtig gebucht und daß er nur auf dem Flugticket falsch ausgedruckt war. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage eines Reiseunternehmens zurück, das gegen ein Urlauberpaar trotz Nichtantritts der Reise den noch offenen Reisepreis von 5.144 DM eingeklagt hatte.

Die Beklagten hatten bei dem Reiseunternehmen einen Pauschalurlaub auf den Malediven gebucht. Nachdem der ursprünglich geplante Flug überraschend abgesagt wurde, erklärten sie sich kurzfristig mit einem Alternativflug bei einer anderen Fluggesellschaft einverstanden. Da die Zeit knapp war, sollten die Urlauber die neuen Flugtickets am Flughafen Frankfurt in Empfang nehmen, und zwar... Lesen Sie mehr

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.07.1995
- 2 S 2256/95 -

Hund rennt in ein fahrendes Auto - Anteilige Haftung des PKW-Halters und des Hundehalters

Im konkreten Fall: Fahrlässiger Hundehalter haftet zu 3/4

Wird ein Verkehrsunfall sowohl durch ein Kraftfahrzeug als auch durch ein Tier verursacht, so haften Fahrzeughalter und Tierhalter gemeinsam. Ein geschädigter Dritter kann sich aussuchen, an wen von beiden er sich halten will. In welchem Umfang Kfz- und Tierhalter untereinander für den Schaden aufkommen müssen, läßt sich dagegen nicht allgemeingültig festlegen. Der jeweilige Haftungsanteil hängt vielmehr von den Umständen ab, insbesondere davon, welche der beiden Schadensursachen mehr zum Unfall beigetragen hat. In einem Fall, den das Landgericht Nürnberg-Fürth zu entscheiden hatte, zog der beklagte Hundebesitzer den kürzeren: Die Richter erlegten ihm drei Viertel des Schadens auf. Die am Unfall mitbeteiligte Autofahrerin kam mit einem Viertel davon.

Zum Unglück war es gekommen, weil der Vierbeiner des Beklagten unversehens auf die Straße gesprungen und gegen ein gerade vorbeifahrendes Auto geprallt war. Dabei entstand am Fahrzeug ein Blechschaden von über 7.000 DM.Bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsanteile fiel zu Lasten des Hundehalters ins Gewicht, dass er nichts unternommen hatte, um seinen Hund... Lesen Sie mehr




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