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alle Urteile, veröffentlicht am 27.02.2005

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.06.2003
- 7 AZR 489/02 -

Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer als Befristungsgrund

Der am 20. September 1938 geborene Kläger war bei dem beklagten Land auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge, zuletzt auf der Grundlage der §§ 91 ff. AFG bzw. §§ 217 ff. SGB III beschäftigt.

Auf Antrag des beklagten Landes bewilligte das zuständige Arbeitsamt mit Bescheid vom 30. Mai 2000 einen Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer gemäß §§ 217 ff. SGB III für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Mai 2001. Daraufhin schlossen die Parteien am 31. Mai 2000 einen für diesen Zeitraum befristeten Arbeitsvertrag ab. Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis sei auf Grund der Befristung nicht beendet worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 20.09.1995
- 4 U 1761/95 -

Umstürzender Baum beschädigt PKW - Grundstücksbesitzer haftet nur bei Verschulden

Keine Haftung, wenn Standunsicherheit nicht erkennbar war

Ein PKW-Halter, dessen Fahrzeug von einem umstürzenden Baum beschädigt wird, kann vom Baumeigentümer nur dann Schadensersatz verlangen, wenn diesen ein Verschulden trifft. Andernfalls muss der Geschädigte für seinen Schaden selbst aufkommen. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Klage einer Autofahrerin gegen einen Grundstücksbesitzer ab.

Der PKW der Klägerin war während eines Winter-Sturms von einer entwurzelten Weißbuche getroffen worden und hatte einen Totalschaden erlitten. Nach Auffassung der Geschädigten hätte der Grundstücksbesitzer die Standunsicherheit erkennen und den Baum rechtzeitig beseitigen müssen. Demgegenüber hielten es die OLG-Richter für eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht, wollte man von... Lesen Sie mehr

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 06.02.1991
- 11 S 6879/90 -

Sturmböen werfen ein mobiles Verkehrsschild auf einen Pkw

Kein Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den Aufsteller des Verkehrsschildes

Wer ein mobiles Verkehrsschild aufstellt, muss dafür Sorge tragen, dass es auch stärkeren Windböen standhält. Mit einem so außergewöhnlichen Orkan, wie er unter dem Namen "Wiebke" in der Nacht zum 1. März 1990 weite Gebiete Europas heimsuchte, braucht er jedoch im allgemeinen nicht zu rechnen.Ein Autofahrer, der sein Fahrzeug neben einem ansonsten standsicheren Verkehrsschild abstellt, handelt daher auf eigenes Risiko. Stürzt das Schild um, weil es einer unvorhersehbaren Sturmböe nicht gewachsen ist, so braucht der Schildaufsteller den am Fahrzeug entstandenen Schaden mangels Verschuldens nicht zu ersetzen.Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Zivilprozess zwischen einem Pkw-Eigentümer und einem Bauunternehmen.

Das beklagte Unternehmen führte im Februar/März 1990 auf der rechten Seite der Breitscheidstraße in Nürnberg Bauarbeiten aus. Im Bereich der Baustelle stellte ein Arbeiter ein mobiles Verkehrsschild auf, mit dem ein absolutes Halteverbot angeordnet wurde. Das Schild war an einer Eisenstange angebracht. Diese war über vier Streben mit einem Eisenfuß von 40 cm Durchmesser verbunden, in... Lesen Sie mehr

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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.10.1990
- 8 O 6002/90 -

Sturmböe drückt Pkw-Anhänger gegen ein anderes Fahrzeug

Kein Schadensersatz­anspruch des Geschädigten, da kein Verschulden des zur Seite gedrückten PKW-Fahrers

Während der Sturmnacht zum 1. März 1990 war der Pkw des Klägers am Rande der Flößaustraße in Fürth geparkt. Auf der anderen Straßenseite hatte der Beklagte seinen Pkw-Anhänger mit Planenaufbau abgestellt.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen 4.15 Uhr erfasste eine Sturmböe den Anhänger, schob ihn trotz angezogener Handbremse quer über die Fahrbahn und drückte ihn gegen den Pkw des Klägers. Durch den Aufprall entstand an dem Auto, einem Fahrzeug der Nobelklasse, ein Sachschaden von 8.613 DM.Die gegnerische Haftpflichtversicherung überwies... Lesen Sie mehr




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