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alle Urteile, veröffentlicht am 28.01.2005

Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 27.01.2005
- 2 BvR 930/04 -

Keine Kombination von Jugendarrest und Aussetzung von Jugendstrafe

Die Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe schließt die gleichzeitige Anordnung eines Jugendarrests aus. Dies entschied die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.

Das Amtsgericht sprach den zur Tatzeit fast 21jährigen Beschwerdeführer (Bf) des Raubes mit gefährlicher Körperverletzung schuldig und setzte die Entscheidung, ob Jugendstrafe zu verhängen ist, für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aus. Ferner verhängte es einen Dauerarrest von vier Wochen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Bf wurde vom Landgericht (LG) verworfen. Mit der Verfassungsbeschwerde (Vb) wendet sich der Bf gegen den Rechtsfolgenausspruch.Die Vb war erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des LG hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs auf und verwies das Verfahren an das LG zurück.... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2005
- VIII ZR 90/04  -

Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags wegen Zahlungsverzugs

Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Wirksamkeitsvoraussetzungen der fristlosen Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers zu entscheiden.Der Beklagte schloß 1998 mit der Klägerin, einer Leasinggesellschaft, einen Kraftfahrzeugleasingvertrag über eine Laufzeit... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.1999
- XI ZR 76/98 -

Formularmäßiges Einverständnis mit Telefonwerbung unwirksam

Eine vorformulierte Klausel, in der der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung erklärt, enthält eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG und ist daher unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit einer Formularklausel zu entscheiden, durch die sich ein Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Girokontos das Einverständnis mit telefonischer "Beratung" erklären läßt. Das Oberlandesgericht hatte die Klausel insoweit als unbedenklich angesehen, als sie Anrufe durch das... Lesen Sie mehr

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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 03.04.2004
- 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 -

Verfassungsbeschwerden gegen "Großen Lauschangriff" teilweise erfolgreich

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die in Art. 13 Abs. 3 GG im Jahr 1998 vorgenommene Verfassungsänderung nicht ihrerseits verfassungswidrig ist: Art.13 Abs. 3 GG ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar. Demgegenüber ist ein erheblicher Teil der Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung verfassungswidrig: § 100 c Abs. 1 Nr. 3, § 100 d Abs. 3, § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO sind mit Art. 13 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs.1 GG, § 101 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO darüber hinaus mit Art. 19 Abs. 4 GG, § 101 Abs. 1 Satz 3 StPO mit Art. 103 Abs. 1 GG und § 100 d Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Abs. 6 StPO mit Art. 19 Abs. 4 GG nach Maßgabe der Gründe unvereinbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, einen verfassungsgemäßen Rechtszustand bis spätestens zum 30. Juni 2005 herzustellen. Bis zu diesem Termin können die beanstandeten Normen nach Maßgabe der Gründe weiterhin angewandt werden, wenn gesichert ist, dass bei der Durchführung der Überwachung der Schutz der Menschenwürde gewahrt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird.

Durch die Grundgesetzänderung wurden in Art. 13 GG - dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung - die Absätze 3 bis 6 eingefügt, der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 7 des Art. 13 GG. Der Gesetzgeber wollte damit vor allem eine Möglichkeit zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität schaffen. Nach Art. 13 Abs. 3 GG ist nunmehr die akustische Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung möglich.... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2005
- VIII ZR 175/04 -

Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern als unzulässige Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 1 BGB) anzusehen sind.

Der Kläger erwarb am 28. Oktober 2002 in den Geschäftsräumen des beklagten Gebrauchtwagenhändlers einen dort ausgestellten gebrauchten Opel Astra Coupé zum Preis von 14.990 €. Der unter Verwendung eines Vertragsformulars des Beklagten erstellte schriftliche Kaufvertrag weist als Verkäufer unter Angabe der Anschrift den bisherigen Fahrzeugeigentümer aus. Die Sachmängelhaftung ist nach... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Lichtenfels, Urteil vom 04.09.2002
- 1 C 487/01 -

Wann kostet Warten?

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Spediteur vom Empfänger der Fracht die Bezahlung von Standgeld verlangen kann, weil er auf das Entladen warten musste

Ein Spediteur kann nicht erwarten, dass sein Lkw vom Empfänger der Fracht immer sofort nach Ankunft entladen wird. Unter Umständen muss eine Wartezeit von einer Stunde ohne Bezahlung hingenommen werden.

Das entschied das Amtsgericht Lichtenfels und wies die Klage eines Fuhrunternehmens gegen eine belieferte Firma auf sogenanntes Standgeld ab. Nicht jede objektiv angefallene Wartezeit begründe einen Anspruch auf Standgeld, sondern nur eine Überschreitung der im speziellen Fall angemessenen Zeit. Da der Lkw nicht vorangemeldet gewesen und zu einer Tageszeit eingetroffen sei, in der mit... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 08.09.2004
- 6 U 68/04 -

Diskothek darf ohne GEMA-Anmeldung keine Musik spielen

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat am 8. September 2004 eine Entscheidung in einem Rechtsstreit zwischen der GEMA (Gesellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und einem Besitzer einer Tanzbar in Salzwedel getroffen.

Die Klägerin, die GEMA, ist Inhaberin des Rechts der Wiedergabe geschützter Unterhaltungs- und Tanzmusik durch Bild- und Tonträger nach dem Urhebergesetz. Der Beklagte betreibt in Salzwedel seit dem Jahr 2000 eine Tanzbar und nutzt dabei Musik, deren Verwertungsrecht bei der GEMA liegen. Vertraglich hat der Beklagte mit der GEMA keine Einigung über die Nutzung der Musik erzielt; er... Lesen Sie mehr



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