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alle Urteile, veröffentlicht am 19.01.2005

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2002
- VI ZR 333/00 -

BGH zur rechtlichen Behandlung von Inline-Skates im Straßenverkehr

BGH fordert vom Gesetzgeber Regelungen für Inline-Skater

Inline-Skates sind keine Fahrzeuge im Sinne der Straßen­verkehrs­ordnung. Sie sind "ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24 I StVO. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Gericht führt aus, dass eine Regelung durch den Gesetzgeber hinsichtlich der besonderen Eigenschaften der Inline-Skates wünschenswert wäre. Aufgrund der Einstufung als ähnliche Fortbewegungsmittel hat der BGH klargestellt, dass Inline-Skates nicht auf der Fahrbahn gefahren werden dürfen, weil die Inline-Skater dort stärker gefährdet sind als im Seitenraum einer Straße. Inline-Skater haben sich daher bis zu einem neuen Gesetz ebenso zu verhalten wie Fußgänger und dieselben Wege zu benutzen. Falls kein Gehweg vorhanden ist, müssen sie den linken Fahrbahnrand benutzen.

Im zugrundeliegenden Fall machte die Klägerin Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem sie auf einer Straße im außerörtlichen Bereich auf Inline-Skates in einer langgezogenen Linkskurve mit dem ihr auf einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Motorroller entgegenkommenden Beklagten zu 2 zusammenstieß und sich schwere Verletzungen zuzog.Die Straße ist dort knapp fünf Meter breit und hat keinen Rad- oder Fußgängerweg. Der linke Fahrbahnrand wies zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle betrug 30 km/h.Die Klägerin hat behauptet, sie... Lesen Sie mehr

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.10.2004
- 5 Sa 279/04 -

Kündigung trotz Abmahnung

Auch, wenn in einer Abmahnung regelmäßig ein Kündigungsverzicht enthalten ist, kann der Arbeitgeber sich ausnahmsweise ein Kündigungsrecht vorbehalten. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.

Eine Abmahnung enthält grundsätzlich einen Kündigungsverzicht bezogen auf das in der Abmahnung gerügte Fehlverhalten. Der Arbeitgeber läßt mit der Abmahung erkennen, dass er auf die Kündigung vorerst verzichten will.Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Abmahnung nach dem Empfängerhorizont zu entnehmen ist, dass sich der Kündigungsberechtigte das Recht zur Kündigung wegen... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Hof, Urteil vom
- 16 C 785/01 -

Kaufleute trifft harte Untersuchungs- und Rügepflicht

Wer als Kaufmann bei einem anderen Kaufmann für seinen Gewerbebetrieb Ware erwirbt, muss bei der Anlieferung besondere Sorgfalt walten lassen. Rügt er eventuell vorhandene Mängel nicht unverzüglich, so kann er sich später nicht mehr darauf berufen.

Knapp 5.000,00 € Restkaufpreis begehrte der Kläger vor dem Amtsgericht Hof für die von ihm an den Beklagten gelieferte gebrauchte Holzverarbeitungsmaschine. Die Auslieferung an den Beklagten war am 6.4.2000 erfolgt. Dieser sandte die Maschine ohne jede Prüfung sofort an einen Dritten weiter. Erstmals am 20.6.2000, nachdem der Kläger mehrfach Zahlung angemahnt hatte, berief sich der... Lesen Sie mehr

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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.12.2004
- VGH B 16/04 -

Rheinland-Pfalz: Verfassungsgerichtshof bestätigt Studiengebühr für Seniorenstudenten

Die Einführung von Studiengebühren für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, steht mit der Landesverfassung in Einklang. So entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Das rheinland-pfälzische Hochschulgesetz garantiert grundsätzlich ein gebührenfreies Erst­studium und setzt damit eine entsprechende Vorgabe im Hochschulrahmengesetz des Bundes um. Allerdings ist eine so genannte Studienkontenregelung vorgesehen, die dazu führt, dass Langzeitstudenten nach dem Aufbrauchen ihres Kontos Studiengebühren zahlen müssen. Ferner besteht eine Altersgrenze für... Lesen Sie mehr

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.11.2004
- 5 Sa 202/04 -

Der Grundsatz "Ohne Lohn keine Arbeit" gilt nicht immer

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer, der auf ausstehenden Lohn wartet, berechtigt, die Arbeit zu verweigern.Dies gilt nach einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein nicht, wenn- der Lohnrückstand verhältnismäßig gering ist,- nur eine kurzfristige Zahlungsverzögerung zu erwarten ist,- dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen kannoder... Lesen Sie mehr



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