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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2004
- I ZR 81/01 -
E-Mail-Werbung: Unverlangte Zusendung elektronischer Newsletter verstößt gegen die guten Sitten
BGH erschwert Versenden von Werbe-E-Mails / Spam wettbewerbswidrig
Das Versenden von Werbemails ohne Zustimmung des Empfängers ist wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Klage eines Internet-Dienstleisters statt, der sich gegen einen elektronisch verschickten Werbe-Newsletter eines Konkurrenten gewandt hatte.
Durch die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken entstehe "eine Belästigung für den Empfänger, die dieser nicht hinzunehmen braucht", führt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil aus.
Weil diese Versandmöglichkeit schnell und billig sei, müsse man mit einem "Nachahmungseffekt" rechnen, so dass diese Werbeart immer weiter um sich greife und damit zu einer unzumutbaren Belästigung werde, argumentierte der Wettbewerbssenat des Bundesgerichtshofs.
Zwar seien Kosten und Aufwand für das Löschen einzelner Mails gering. "Diese Beurteilung fällt jedoch bei einer größeren Anzahl unerbetener E-Mails ganz anders aus."
Allerdings betrifft das Urteil nur Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht, also vor allem zwischen Konkurrenzunternehmen. Zu möglichen Klagerechten betroffener Verbraucher hat der BGH noch kein Urteil gefällt.
Werbung
UWG § 1
a) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
b) Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
c) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2005
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 32
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