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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2019
L 10 U 891/19 -

Verletzung durch privat motivierten Angriff auf Arbeitsweg kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden

Arbeitsweg endet nach Abstellen des Verkehrsmittels und Durschreiten der Haustür

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet, wenn die Haustür nach dem Heimweg durchschritten wurde und sich kein versichertes Risiko mehr verwirklicht. Das Landessozialgericht verdeutlichte mit seiner Entscheidung, dass das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bezweckt, Verletzungen abzusichern, die erst durch Angriffe ausgelöst werden, nachdem das Verkehrsmittel bereits abgestellt wurde.

Der bei der beklagten Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versicherte Kläger des zugrunde liegenden Falls befand sich auf dem Heimweg von seinem Arbeitsplatz. Nachdem er seinen Personenkraftwagen (Pkw) in der Hofeinfahrt geparkt hatte und diesen verlassen wollte, sprach er einen Radfahrer durch das geöffnete Seitenfenster an, nicht mittig auf der Fahrbahn zu fahren und andere Verkehrsteilnehmer zu blockieren. Daraufhin gerieten beide aneinander, wobei der Radfahrer den Kläger, der sein Fahrzeug nun verlassen hatte, an den Schultern packte und mehrmals in Richtung der Fahrertür stieß. Zu Schlägen und Verletzungen kam es hierbei nicht. Der Radfahrer ließ zunächst von dem Kläger ab, kehrte jedoch zurück und drückte mit Gewalt dessen Haustür auf, die dieser bereits von innen fast verschlossen hatte. Er versetzte dem Kläger Fausthiebe und schlug mit einem Besenstiel auf sein Gesicht und seinen Körper. Hierdurch erlitt er multiple Verletzungen.

Kein Zusammenhang zwischen Streit und versicherter betrieblicher Tätigkeit

Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Es liege kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Streit und der versicherten betrieblichen Tätigkeit vor. Das Klageverfahren verlief für den Kläger erfolglos.

LSG: Arbeitsweg war bereits beendet

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies seine Berufung zurück. Die zu den Verletzungen führenden Einwirkungen durch die Schläge mit der Faust und dem Besenstiel erfolgten erst, als der Kläger die Haustür bereits durchschritten hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Arbeitsweg bereits beendet. Ohnehin verwirklichte sich bei dem Angriff kein Risiko, das unter den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Der Angriff des Radfahrers stand nicht im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des versicherten Weges des Klägers, sondern erfolgte aufgrund einer Zurechtweisung des Verhaltens im Straßenverkehr, also aus rein privaten Gründen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum bereits verlassen und seinen Pkw in der Hoffeinfahrt abgestellt.

Rechtsgrundlage

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2020
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 28382 Dokument-Nr. 28382

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Kommentare (1)

 
 
Bergmann schrieb am 04.02.2020

1. Die Überschrift ist schon unrichtig und mindestens irreführend. Das LSG hat doch entgegen dem Inhalt dre Überschrift gerade festgestellt, dass es keinen Arbeitsweg mehr gab, als der tätliche Angriff begann.

2. Ein Wort "Durschreiten" gibt es in keiner mir bekannten Sprache.

3. Einmal mehr fragt sich, wer Urteile hier erfasst, "journalistisch" aufbereitet. Es ist einfach blamabel für den Verlag.

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