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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2016
- 29 C 1685/15 (21) -
Ausladen von Gepäck aufgrund Nichterscheinens eines Passagiers zum Boarding ist kein außergewöhnlicher Umstand
Fluggast steht wegen Ankunftsverspätung Ausgleichszahlung zu
Muss das Gepäck eines Passagiers wieder ausgeladen werden, da dieser nicht zum Boarding erscheint, ist dies kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO). Kommt es somit zu einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, steht einem davon betroffenen Fluggast eine Ausgleichszahlung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erreichte ein Fluggast im November 2014 sein Ziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Hintergrund dessen war, dass drei Passagiere nicht zum Boarding erschienen und aus Sicherheitsgründen ihr
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe gemäß Art. 7 FluggastVO ein Anspruch auf
Kein außergewöhnlicher Umstand aufgrund Ausladens des Gepäcks
Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2017
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 30/rb)
- Fluggastrechteverordnung: Kein Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund Einstellung der Betankung infolge Gewitters am Startflughafen
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 17.02.2016
[Aktenzeichen: 114 C 208/15]) - FluggastVO: Flugverspätung aufgrund von Caterer verursachten Brands stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 12.05.2014
[Aktenzeichen: 142 C 600/13]) - Fluggastrechteverordnung: Flugverspätung wegen Verstopfung einer Toilette begründet Ausgleichsansprüche
(Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 25.11.2011
[Aktenzeichen: 3 C 1687/11 (33)])
Jahrgang: 2017, Seite: 30 RRa 2017, 30
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Dokument-Nr. 24046
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