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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.02.2013
- I-28 U 94/12 -
Autokäufer bei zu hohem Kraftstoffverbrauch zum Rücktritt berechtigt
Höherer Verbrauchswert muss aber erheblich sein (10 %)
Stellt sich nach dem Autokauf heraus, dass das Fahrzeug tatsächlich einen höheren Verbrauchswert als angegeben hat, so kann der Autokäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der höhere Verbrauchswert muss aber erheblich (mind. 10 %) sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger aus Herne Ende 2009 beim beklagten Autohaus in Bochum einen neuen Pkw Renault Scénic 2.0 16 V zum Preis von ca. 20.300 Euro erworben. Das
LG Bochum: Sachmangel lag vor
Die vom Autokäufer erhobene Klage wurde vom Landgericht Bochum stattgegeben. Denn das Fahrzeug habe wegen der Nichteinhaltung der
Rücktrittsrecht wegen Sachmangels lag vor
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das Urteil des Landgerichts. Der Kläger habe die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen dürfen (§ 346 Abs. 1 BGB). Denn er sei zum Rücktritt berechtigt gewesen (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB), weil dem Fahrzeug eine Beschaffenheit fehle, die der Kläger nach dem
Verbrauchswerte waren unter Testbedingungen nicht reproduzierbar
Zwar müsse ein verständiger Autokäufer wissen, so das Oberlandesgericht weiter, dass die tatsächlichen
Abweichungen stellten erhebliche Pflichtverletzung dar
Die Abweichungen der
Käufer musste Nutzungsentschädigung zahlen
Von dem von der Beklagten zurückzuzahlenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 1146 NJW-RR 2013, 1146 | Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR)
Jahrgang: 2013, Seite: 437 ZUR 2013, 437
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Dokument-Nr. 15400
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