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Finanzgericht Münster, Urteil vom 04.07.2012
- 5 K 3809/10 Kg,AO -
Wegfall der Meldung als arbeitsuchend nur bei Nachweis über Ladungen zu Beratungsgesprächen durch Arbeitsagentur
FG Münster zur Kindergeldberechtigung für ein volljähriges arbeitsuchendes Kind
Ein volljähriges Kind, dessen Meldung als arbeitsuchend von der Bundesagentur für Arbeit gelöscht wurde, weil es angeblich nicht zu einem Beratungsgesprächen erschienen war, hat dennoch Anspruch auf Kindergeld. Die Arbeitsagentur muss in diesem Fall die Einladung zum Beratungsgespräch nachweisen können. Ein automatischer Wegfall der Meldung nach drei Monaten ist nicht zulässig. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Streitfall meldete sich der volljährige, aber noch nicht 21 Jahre alte Sohn des Klägers bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend. Diese löschte bereits einen Monat später die Meldung wieder, da der Sohn nicht zu einem
Zweifel an Vorhandensein der Ladung zum Beratungsgespräch gehen zu Lasten der Familienkasse
Das Finanzgericht Münster entschied, dass dem Kläger für den gesamten Zeitraum
Dreimonatsfrist aufgrund von Änderung der Vorschriften entfallen
Die Meldung als arbeitsuchend sei auch nicht nach drei Monaten automatisch weggefallen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine erneute Meldung spätestens nach drei Monaten zum Erhalt des Kindergeldanspruches notwendig war, habe sich auf § 38 SGB III a. F. gestützt. Durch eine Änderung dieser Vorschrift sei die Dreimonatsfrist entfallen, so dass das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
- Arbeitslosmeldung ist Voraussetzung für Kindergeldanspruch
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2012
[Aktenzeichen: 14 K 1209/11 Kg]) - Kindergeld: Bezug von Arbeitslosengeld II ersetzt nicht die Meldung des Kindes als arbeitsuchend
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.01.2008
[Aktenzeichen: 14 K 5119/06 Kg])
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Dokument-Nr. 13976
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