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Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 12.07.2006
P.St. 2099, 2100 e.A. -

Hessen: Klage gegen Studiengebühren wegen Unzulässigkeit abgewiesen

Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat einen Antrag der Studentenschaft der Technischen Universität Darmstadt gegen die Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens für ein Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes zurückgewiesen. Zugleich wurde ein Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung das Gesetzgebungsverfahren für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen, zurückgewiesen.

Die Studentenschaft, vertreten durch den Allgemeinen Studentenausschuss, sieht in der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Hessischen Landtag „ein auf Verfassungsbruch gerichtetes Unternehmen“ im Sinne von Art. 147 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -). Sie ist der Auffassung, die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Erhebung von Studienbeiträgen durch die Hochschulen des Landes verstoße gegen Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV, der die Unentgeltlichkeit des Unterrichts unter anderem an den Hochschulen des Landes vorsehe.

Der Staatsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen, weil Gegenstand eines Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof nur ein Gesetz, nicht aber das Gesetzgebungsverfahren sein kann.

Darüber hinaus ist die Vorschrift des Art. 147 Abs. 2 HV nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs gegenstandslos geworden. Bundesrecht bricht Landesrecht. Nach der bundesrechtlichen Vorschrift des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung sind die prozessrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze für alle Strafsachen außer Kraft getreten, über die die ordentlichen Gerichte nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zu entscheiden haben. Ob ein Verfassungsbruch oder ein darauf gerichtetes Unternehmen strafbar ist, bestimmt sich deshalb nach dem Strafgesetzbuch. Ihre Verfolgung gehört zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gilt ausschließlich die Strafprozessordnung. Da sich das Verfahren in der Hauptsache bereits als unzulässig erwiesen hat, bestand auch keine Veranlassung für eine vorläufige Regelung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kam daher nicht mehr in Betracht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Staatsgerichtshof Hessen vom 12.07.2006

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Dokument-Nr.: 2748 Dokument-Nr. 2748

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