Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: StV 2016, 15
Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV),
Jahrgang: 2016, Seite: 15
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
StV 2016, 15:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom14.12.2015
- 2 Ss (OWi) 394/15, 2 Ss OWi 294/15 -
Verwertung von Ergebnissen aus einer Telefonüberwachung im Ordnungswidrigkeitenverfahren unzulässig
Ergebnisse, die sich aus einer Telefonüberwachung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergeben, sind im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht verwertbar. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), wonach eine Telefonüberwachung im Ordnungswidrigkeitenverfahren unzulässig ist. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle StV 2016, 15 wird teils auch als „StV 16, 15“, „StV 2016, S. 15“ oder „StV 16, S. 15“ zitiert.