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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: StV 2010, 364
Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV),
Jahrgang: 2010, Seite: 364
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
StV 2010, 364:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom27.01.2010
- 5 StR 488/09 -
Ausdruck eines manipulierten als Datei gespeicherten Schriftstücks sowie Telefax stellen keine Urkunden im Sinne des § 267 StGB dar
Der Ausdruck eines manipulierten als Datei gespeicherten Schriftstücks stellt ebenso wenig eine Urkunde dar, wie ein Telefax. Daher kommt keine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle StV 2010, 364 wird teils auch als „StV 10, 364“, „StV 2010, S. 364“ oder „StV 10, S. 364“ zitiert.