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Sozialgericht Konstanz, Beschluss vom 27.02.2018
S 11 AS 409/18 ER -

Hartz IV: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen eAkte beim Jobcenter

Geltende Regelungen zum Schutz von Daten vor unberechtigtem Zugriff durch Dritte bei Verwendung der eAkte nicht außer Kraft gesetzt

Das Sozialgericht Konstanz hat entschieden, dass die Rechte eines Leistungs­berechtigten nicht dadurch verletzt werden, dass das Jobcenter die Akte eines Leistungs­berechtigten in elektronischer Form führt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II - "Hartz IV"). Er wandte sich mit einem Eilantrag gegen die Ankündigung des Jobcenters Landkreis Konstanz, seine Leistungsakte zukünftig elektronisch zu führen (so genannte eAkte). Die eAkte wird seit August 2016 sukzessive bei allen Jobcentern eingeführt. Die Dokumente werden nur noch gescannt und dann in der eAkte gespeichert. Das hat den Vorteil, dass die Akte jederzeit auf dem Bildschirm verfügbar ist und nicht extra geholt werden muss. Die eAkte soll die Bearbeitung verbessern und beschleunigen.

Lesitungsbezieher befürchtet erhebliches Sicherheitsrisiko

Der Antragsteller sah darin keine Vorteile für sich. Nach seiner Ansicht stelle die eAkte ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar, sei nicht vor Hacker-Angriffen geschützt und könne somit leichter in unberechtigte Hände gelangen als die Papierakte.

Befürchtung von Hacker-Angriffen rein spekulativ

Dem ist das Sozialgericht Konstanz nicht gefolgt. Es hat dargelegt, dass die eAkte die geltenden Regelungen zum Schutz der Daten des Antragstellers vor dem unberechtigten Zugriff Dritter nicht außer Kraft setze. Dies sicherzustellen, sei das Jobcenter sogar ausdrücklich angewiesen worden. Die Annahme des Antragstellers, die eAkte sei vor Hacker-Angriffen nicht wirksam geschützt, sei rein spekulativ. Für die Datenübermittlung vom Jobcenter an das Sozialgericht gebe es sichere elektronische Übermittlungswege, zu denen eine gewöhnliche E-Mail nicht gehöre.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2018
Quelle: Sozialgericht Konstaz/ra-online

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Dokument-Nr.: 25617 Dokument-Nr. 25617

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Kommentare (1)

 
 
dutchman schrieb am 13.03.2018

Das Jobcenter Nordhausen hat bereits vor Einführung der E-Akte Daten mit Billigung der zuständigen Staatsanwaltschaft und des Sozialgerichtes gegen alle Bestimmungen des Sozialdatenschutzes verstoßen. Die Einführung der E-Akte ist nur eine weitere Möglichkeit, Datenschutzverstöße zu vertuschen und rechtliche Konsequenzen zu verhindern. Für die Jobcenter ist die Einführung der E-Akte zweifelsfrei eine Arbeitserleichterung, für die Dateninhaber/Leistungsempfänger ist die Einhaltung des behördlichen Datenschutzes nicht mehr überprüfbar, da Daten ein- oder ausgeblendet werden können. Eine Entscheidung des SG Nordhausen:

Es gibt keine Rechtsgrundlage, welche ein Jobcenter verpflichten könnten, den Datenschutz zu beachten (AZ: S 27 AS 1987/10).

Entscheidungen des AG Nordhausen:

eine Behörde kann nicht gezwungen werden ,sich an Gesetze zu halten, da dies eine Einschränkung hoheitlicher Rechte bedeuten würden (AZ: 22 C 6/09)

Verstöße gegen den Sozialdatenschutz mit der Rechtsfolge von Straftaten stellen keine Rechtsverletzungen dar.

StA Mühlhausen:

Jobcentermitarbeiter dürfen ungeahndet mit der Rechtsfolge von Straftaten gegen den Sozialdatenschutz verstoßen, wenn sie der Meinung sind, dazu berechtigt zu sein. (AZ: 571 Js 58557/10 u. a.)

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