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Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 05.06.2019
- S 10 R 347/17 -
Unternehmensjuristin hat Anspruch auf rückwirkende Befreiung von Versicherungspflicht
Zuvor an gesetzliche Rentenversicherung geleistete Beiträge sind zu erstatten
Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass eine Syndikusanwältin für ihre durchgängig seit dem 1. November 2014 bestehende Tätigkeit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Die zuvor an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge sind daher zu erstatten.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war zunächst als
SG bejaht Anspruch auf Befreiung von Versicherungspflicht in gesetzlicher Rentenversicherung
Das Sozialgericht Osnabrück entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2019
Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)
- Syndikusrechtsanwälte rückwirkend von Rentenversicherungspflicht befreit
(Sozialgericht Münster, Urteil vom 06.11.2018
[Aktenzeichen: S 24 R 565/18]) - Keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht trotz Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte
(Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012
[Aktenzeichen: S 27 R 24/12]) - Angestellte Juristin ohne anwaltsspezifische Tätigkeit ist rentenversicherungspflichtig
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.10.2009
[Aktenzeichen: L 8 KR 189/08])
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Dokument-Nr. 27588
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