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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 03.05.2021
- 1 B 69/21 -
Teilerfolg gegen Alkoholausschank- und -verzehrverbot in Elmshorn
Verbot von Alkoholausschank und -verzehr in Pinneberg ist rechtswidrig
Das Verwaltungsgerichts ha die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Bürgers gegen das in der Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg vom 16. April 2021 unter Ziffer 2 angeordnete Verbot zum Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken im Stadtgebiet Elmshorn (Bahnhofsvorplatz und Holstenplatz einschließlich des Durchgangs zur Holstenstraße sowie dazugehörend der westliche Eingangsbereich von der Königsstraße ab der Kreuzung Holstenstraße/Berlinerstraße bis zur Bahnunterführung sowie der Zugang zum ZOB ab der Schulstraße) angeordnet.
Die Kammer hat die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf gestützt, dass die angegriffene Regelung in der
Pflicht zur Ermessenserwägung und genauen Bestimmung der Maßnahmen nicht erfüllt
In der Begründung der angegriffenen
Keine Entscheidung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz
Eine Entscheidung über Ziffer 2 Satz 1 der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2021
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30238
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