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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2014
4 KS 1/12 -

Vereinsverbot der Hells Angels Kiel bestätigt

Mehrere bereits abgeurteilte Straftaten ausreichend für Vereinsverbot

Das im Januar 2012 vom schleswig-holsteinischen Innenminister ausgesprochene Verbot des Vereins „Hells Angels MC Charter Kiel“ war rechtmäßig. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht. Bereits im Juni und November 2012 hatte das Gericht die Vereinsverbote gegen die „Hells Angels Flensburg“ und die „Bandidos Neumünster“ bestätigt.

Der Innenminister hatte sein Verbot der „Hells Angels MC Charter Kiel“ mit einer Reihe von Straftaten von Vereinsmitgliedern begründet, die dem Verein zuzurechnen seien und ihn prägten. Darunter waren insbesondere Gewalttaten gegenüber Mitgliedern bzw. Personen im Umfeld der „Bandidos“, Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution und diverse Waffendelikte.

OLG erklärt begangene Straftaten als ausreichend für Vereinsverbot

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat mehrere der bereits abgeurteilten Taten als ausreichend für ein Vereinsverbot angesehen. Allein schon ausreichend war eine 2005 in einer Kneipe in Kiel im Zusammenwirken von gut einem Drittel der Mitglieder der Hells Angels Kiel begangene gefährliche Körperverletzung, die der Durchsetzung von Interessen eines Mitglieds diente und bei der das Opfer durch Schläge mit einem Motorradhelm erhebliche Verletzungen davontrug. Hinzu kam ein ebenfalls erheblicher gemeinschaftlicher Überfall auf Bandidos-Sympathisanten in der Nähe eines Kieler Fitnessstudios, der auf dem Hintergrund der Rivalität zwischen beiden Vereinen zu sehen ist. Weiterhin wird das Vereinsverbot getragen durch mehrere 2010 begangene Auftragsgewalttaten für die Hells Angels Kiel durch Mitglieder eines Unterstützervereins („Legion 81“) gegenüber Bandidos-Mitgliedern, die dem Interesse des verbotenen Vereins dienen sollten. Hinzu kommen u.a. Straftaten des schweren Menschenhandels im Zusammenhang mit dem Prostitutionsgewerbe, die sowohl ein damaliges Mitglied des Vereins als auch der Präsident der „Legion 81“ begangen haben und die dem Verein zuzurechnen waren.

Waffendelikte mehrerer Mitglieder waren ebenfalls zu berücksichtigen

Ergänzend waren Waffendelikte mehrerer Mitglieder auf dem von den Hells Angels Kiel veranstalteten Motorradweihnachtsmarkt 2009 in Neumünster zu berücksichtigen.

OLG weist Vorwurf der kämpferisch-aggressiven Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung des Vereins zurück

Nicht bestätigt habe sich dagegen, dass der Verein der Kieler Hells Angels sich auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Eine entsprechende Feststellung des Innenministers in der Verbotsverfügung hat das OVG daher aufgehoben. Der Innenminister hatte sein Verbot zusätzlich damit begründet, dass der Verein straffällige Mitglieder finanziell unterstütze. Er etabliere eine eigene Rechtsordnung und leugne das Gewaltmonopol des Staates. Das Gericht sah hierin jedenfalls keine kämpferisch-aggressive Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung. Auf den Bestand des Verbotes hat dies jedoch keine Auswirkungen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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