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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.11.2014
- 2 W 56/14 -
Jahrzehntelang ohne Kontakt zur Schwester: In die USA ausgewanderter Deutscher kann nicht nach dem Verschollenheitsgesetz für tot erklärt werden
Aussage der gemeinsamen Mutter über Tod ihres Sohnes für Erbberechtigung der Schwester nicht ausreichend
Ein in die USA ausgewanderter Schleswig-Holsteiner ist nicht bereits deshalb für tot nach dem Verschollenheitsgesetz zu erklären, weil dieser seit mehr als einem Vierteljahrhundert keinen direkten Kontakt zu seiner Schwester aufgenommen und die gemeinsame Mutter kurz vor ihrem Tod erklärt hat, dass der Sohn nicht mehr lebe. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und hob damit einen Beschluss des Amtsgerichts Kiel auf, in dem der 1958 geborene Mann für tot erklärt worden war.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 1984 wanderte der damals junge Mann in die
Amtsgericht Kiel erklärt Betroffenen nach dem Verschollenheitsgesetz für tot
Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens nach dem
Lebensalter des Bruders lässt möglichen Tod unwahrscheinlich erscheinen
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts Kiel über die Todeserklärung auf. Die Schwester des Betroffenen hat bereits durch ihre Angaben nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass "ernstliche Zweifel an dem Fortleben" des vermissten Bruders bestehen (§ 1 Verschollenheitsgesetz). Für die Annahme der Verschollenheit genügt es nicht, dass die Schwester zu ihrem Bruder keinen Kontakt mehr gehabt hat, seit er vor circa 30 Jahren in die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 19205
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