wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.06.2015
16 U 3/15 -

Gebäudeversicherer muss für gesamten Schwammbefall an versichertem Gebäude Versicherungsschutz gewähren

Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf konkret nachgewiesene befallene Stellen innerhalb der Vertragslaufzeit

Ein Gebäudeversicherer hat dem Gebäudeeigentümer für den gesamten Schwammbefall des versicherten Gebäudes und nicht nur hinsichtlich der innerhalb der Vertragslaufzeit konkret nachgewiesenen befallenen Stellen Versicherungsschutz zu gewähren. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mehrgeschossigen Mietobjekts, für das bei dem beklagten Versicherer eine gleitende Neuwertversicherung gegen Schäden durch Schwamm und Hausbockkäfer bestand. Die Versicherung gewährte Schutz gegen Schäden, die durch holzzerstörende Pilze (Schwamm), nämlich den echten Hausschwamm, den Kellerschwamm, den Porenschwamm, den Blättling und den Hausbockkäfer verursacht werden. Die Klägerin kündigte die Versicherung, entdeckte aber einen Monat vor Vertragsablauf einen erheblichen Schwammbefall an dem Gebäude und meldete dies der Versicherung. Der Versicherer verlangte von ihr noch vor Ablauf der Vertragslaufzeit genaue Angaben und Nachweise, aus der sich der Befall mit einer versicherten Schwammart ergibt. Die Klägerin schaltete einen Sachverständigen ein, der an dem Gebäude 36 Proben aus dem Bauholz nahm und in 24 dieser Proben Pilz- und Schädlingsbefall feststellte. Der Versicherer erkannte an, für die Sanierung der festgestellten Schadstellen einzustehen, und wies aber darauf hin, dass er für weitere bisher nicht angezeigte Befall Bereiche nicht einstehen würde. Diese seien neue Schadensfälle, die außerhalb der Vertragslaufzeit liegen würden.

Gebäudeeigentümerin klagt auf Feststellung des Versicherungsschutzes für gesamten Schwammbefall

Nach Ablauf des Versicherungsvertrages wurde ein weiterer großer Befall durch Hausschwamm an der Holztragkonstruktion im Dachgeschoss des Gebäudes festgestellt. Daraufhin klagte die Gebäudeeigentümerin auf Feststellung des Versicherungsschutzes für den gesamten Schwammbefall.

Versicherer muss für gesamten Schwammbefalls Versicherungsschutz gewähren

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass der Versicherer der Gebäudeeigentümerin hinsichtlich des gesamten Schwammbefalls an dem versicherten Gebäude Versicherungsschutz zu gewähren hat. Eine Beschränkung auf nur diejenigen Schäden, die bis zum Ende der Vertragslaufzeit positiv festgestellt und der Versicherung konkret angezeigt wurden, lässt sich den Versicherungsbedingungen nicht entnehmen. In den Vertragsbedingungen heißt es, dass der Versicherungsfall beginnt, sobald der Versicherungsnehmer von dem Schadensereignis (Befall) Kenntnis erlangt, spätestens mit der Feststellung des Schadens durch den Versicherer. Dem liegt aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers die Vorstellung zu Grunde, dass das Gebäude von einem Pilz befallen ist, der Pilzbefall wahrgenommen wird - womit der Versicherungsfall eingetreten ist - und dann sämtlicher festgestellter weiterer Schwamm vollständig beseitigt wird. Dies wird verständiger Weise auch der typische Fall eines Schadens durch Schwamm sein. In aller Regel wird zunächst eine einzelne Stelle auffällig werden und dadurch dem Versicherungsnehmer zur Kenntnis gelangen. Dessen Meldung zieht dann weitere Untersuchungsmaßnahmen nach sich, die regelmäßig einen weiteren Befall zu Tage fördern, dessen Sanierung insgesamt Inhalt des Versprechens des Versicherers ist. Wäre es anders, könnte der Versicherer den Umfang seiner Leistungspflicht allein dadurch reduzieren, dass er - wie hier - die nach der ersten Schadensmeldung vorgesehenen eigenen Feststellungen unterlässt oder verzögert. Dass für den Beginn des Versicherungsfalls auch auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers abgestellt wird, soll verständiger Weise nur dem Versicherungsnehmer in der Weise zugutekommen, dass nach einem gemeldeten Schwammschaden, der sich regelmäßig latent entwickelt und vom Versicherungsnehmer entsprechend spät bemerkt wird, der Versicherer nicht einwenden kann, dass der erste Fall schon vor Versicherungsbeginn entstanden sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2015
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Versicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21180 Dokument-Nr. 21180

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21180

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung