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Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2013
L 7 AS 745/11 -

Sächsisches LSG zur Auskunfts­verpflichtung Dritter über Einkommens- und Vermögens­verhältnisse gegenüber dem Jobcenter

Klärung aller maßgeblichen Fragen eines möglichen Leistungsanspruchs für Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens nicht erforderlich

Das Sächsische Landessozialgericht hatte darüber zu entscheiden, wann Dritte dem Grundsicherungs­träger gegenüber zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögens­verhältnisse verpflichtet sind.

Im zugrunde liegenden Fall bezog die ehemalige Ehefrau des Klägers laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger zahlte seiner ehemaligen Ehefrau, mit der er von 1975 bis 2001 verheiratet war, bis einschließlich Dezember 2009 Unterhalt in Höhe von monatlich 391 Euro. Anschließend stellte er die Zahlungen ein. Ein Titel für diese Unterhaltszahlungen existierte nicht. Der Kläger ist wieder verheiratet. Gegen das Auskunftsverlangen des Jobcenter wandte er sich, weil kein Unterhaltsanspruch seiner ehemaligen Ehefrau mehr gegen ihn bestehe. Auch sei ein möglicher Unterhaltsanspruch verjährt. Das Sozialgericht hatte das Auskunftsverlangen im Wesentlichen bestätigt. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Grundsätzlich muss Güterabwägung zwischen Auskunftsinteresse des Leistungsträgers und Persönlichkeitsinteressen des Auskunfsverpflichteten vorgenommen werden

In seinem Urteil entschied das Sächsische Landessozialgericht, dass die Auskunft gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sein muss. Es ist eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunfsverpflichteten vorzunehmen. Eine Auskunftspflicht ist danach nicht gegeben, wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungsanspruch nicht (mehr) beeinflussen kann, weil er aus anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht. Das Auskunftsverlangen ist auch dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass der Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit des Auskunftspflichtigen nicht gegeben ist. Das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner Daten überwiegt dann das Auskunftsinteresse des Jobcenter, wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ganz offensichtlich (evident) nicht besteht.

Bei Zweifeln an Unterhaltspflicht bleibt Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen

Das Gericht ist ferner der Auffassung, dass es für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens nicht erforderlich ist, dass alle für die Beurteilung des Leistungsanspruchs maßgebenden tatsächlichen Fragen geklärt sind. Scheidet die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung nicht ganz offensichtlich aus, sondern verbleiben Zweifel hinsichtlich des Bestehens, so bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen. Welche Ermittlungen die Sozialgerichte zur Prüfung der Frage, ob eine Unterhaltspflicht besteht, anzustellen haben, ist stets im Einzelfall zu entscheiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2013
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Dresden, Urteil vom 21.06.2013
    [Aktenzeichen: S 21 AS 1604/10]
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht | Sozialrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2013, Seite: 462
ZD 2013, 462

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Dokument-Nr.: 15643 Dokument-Nr. 15643

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