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Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.04.2019
- 6 UF 9/19 -
Geringfügiges Anrecht unterliegt bei externer Teilung in Versorgungsausgleichskasse dem Versorgungsausgleich
Kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand oder Entstehung einer Splitterversorgung
Ein geringfügiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG ist regelmäßig auszugleichen, wenn die durch eine externe Teilung in die Versorgungsausgleichskasse erfolgen kann. Dadurch entsteht weder ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand noch eine Splitterversorgung. Dies hat das Oberlandesgericht des Saarlands entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand im Rahmen eines Scheidungsverfahrens im Jahr 2018 Streit darüber, ob ein Anrecht des Ehemanns in den
Ausgleich des Anrechts trotz Geringfügigkeit im Wege der externen Teilung
Das Oberlandesgericht des Saarlandes entschied zu Gunsten der Beschwerdeführer. Das Anrecht sei trotz seiner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2020
Quelle: Oberlandesgericht des Saarlands, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Ottweiler, Beschluss vom 11.12.2018
[Aktenzeichen: 13 F 109/18 S]
Jahrgang: 2019, Seite: 326 NJW-Spezial 2019, 326
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Dokument-Nr. 28801
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