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Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.06.2005
4 U 236/04 -

Verkehrsunfallopfer hat Anspruch auf 6.000 Euro Schmerzensgeld für HWS-Distorsion mit fünfmonatiger Krankschreibung und wiederkehrenden Schwindelattacken

Schmerzensgeld­bemessung bei einer HWS-Distorsion mit langer Arbeitsunfähigkeit und Schwindelattacken als bleibende Schädigung

Das Saarländische Oberlandesgericht hat den Verursacher eines Verkehrsunfalls und seine Haftpflicht­versicherung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000 Euro verurteilt. Bei dem Autounfall erlitt der Kläger eine HWS-Distorsion sowie ein posttraumatisches Cervikalsyndrom. Ferner leidet der 39-jährige Kläger unter fortwährenden Schwindelattacken.

Der verletzte Kläger war nach dem Autounfall knapp fünf Monate lang zu 100 % arbeitsunfähig krankgeschrieben. In dieser Zeit befand er sich in ärztlicher Behandlung und unterzog sich Massagen und krankengymnastischen Behandlungen. Er wurde 22 Tage lang stationär in einem Krankenhaus behandelt.

Langer Heilungsprozess ist bei Schmerzensgeldhöhe zu berücksichtigen

Allein diese umfangreichen, die Lebensführung und das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigenden ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen gebieten nach Auffassung des Gerichts die Anhebung des üblicherweise für leichte HWS-Distorsionen anzuerkennenden Schmerzensgeldbetrags.

Täglich 5 bis 7 Schwindelattacken

Entscheidend bei der Bemessung des zugesprochenen Schmerzensgeldes von 6.000 Euro waren für das Gericht allerdings die gravierenden Auswirkungen der als Folge des Schleudertraumas auftretenden Schwindelattacken des Klägers. Der Kläger leidet etwa fünf- bis siebenmal pro Tag unter solchen Attacken. Im Regelfall kann er die Attacken dadurch in den Griff bekommen, dass er sein Auge auf einen Punkt fixiert. Ein Schwindelanfall dauert ca. drei bis fünf Minuten.

Schwindelattacken bleiben voraussichtlich das ganze Leben

Nach Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist eine Heilung von diesen Schwindelattacken in Zukunft nicht zu erwarten. Der zum Unfallzeitpunkt 39-jährige Kläger muss also wahrscheinlich sein ganzes weiteres Leben lang mit der nicht unerheblich belastenden Beeinträchtigung leben. Die Lebensfreude des Klägers wird dabei auch dadurch beeinträchtigt, dass die Schwindelattacken plötzlich und unvorhergesehen auftreten.

Danach hält das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für erforderlich, aber auch ausreichend.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2016
Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/we)

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Dokument-Nr.: 22636 Dokument-Nr. 22636

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