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Sozialgericht Wiesbaden, Urteil
S 33 AS 300/13 -

Jobcenter muss Kosten für Möbel nach willentlicher Aufgabe des Hausstands für Auslandsaufenthalt nicht ein zweites Mal übernehmen

Erneute Wohnungsausstattung muss nur bei außergewöhnlichen Umständen gewährt werden

Wer seinen durch den Grund­sicherungs­träger finanzierten Hausstand bei einem Umzug ins Ausland willentlich aufgibt, kann bei späterer Rückkehr keine erneute Kostenübernahme verlangen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Wiesbaden hatte durch das Jobcenter eine komplette Wohnungsausstattung erhalten. Drei Monate später zog sie ins Ausland und ließ ihren Hausstand zurück, ohne sich um den Verbleib ihrer Möbel zu kümmern. Bei ihrer Rückkehr nach Deutschland beantragte die Klägerin erneut die Kostenübernahme für eine Wohnungsausstattung. Die Behörde bewilligte ein Darlehen, lehnte die gewünschte Kostenübernahme als Zuschuss jedoch ab.

Achtloses Zurücklassen des gesamten Hausrats schließt erneute Kostenübernahem seitens des Jobcenters aus

Das Sozialgericht Wiesbaden gab dem beklagten Jobcenter Recht. Eine erneute Wohnungserstausstattung könne grundsätzlich zwar auch bei dem Untergang bereits vorhandener Möbel gewährt werden. Hierfür seien jedoch außergewöhnliche Umstände erforderlich, bzw. ein von außen einwirkendes besonderes Ereignis das zum Untergang der Möbel geführt hat. Daran fehle es, wenn jemand achtlos seine Möbel zurücklasse und den gesamten Hausrat bewusst aufgebe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2016
Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
J-U Zimmer schrieb am 03.03.2016

Das sehe ich nicht so.

Die Möbel wurden vom Jobcenter bezahlt. Wie hätte realistisch gesehen die Hartz IV-Empfängerin bei Auszug reagieren können? Eine Mitnahme der Möbel (Umzug) ist für sie extrem kostspielig. Außerdem musste sie davon ausgehen, dass die Möbel Eigentum des Jobcenters sind. Im Ausland sein Glück zu versuchen, steht Jedem frei, also auch einer Hartz-IV-Empfängerin. Während Ihres Auslandsaufenthaltes nahm Sie keine Leistungen in Anspruch. Der Vermieter der Wohnung hätte die Möbel dem Jobcenter herausgeben müssen, welches diese dann einem anderen Bedürftigen überlassen könnte. Auch das Jobcenter hätte sich um die Möbel kümmern können und müssen, um eine sinnvolle Weiterverwendung zu prüfen. Kommt die Bedürftige wieder nach Deutschland, so ist bei der Leistungsgewährung auf die aktuelle Situation abzustellen. Die Versagung eines gesetzlichen Anspruchs ist rechtswidrig. Selbst wenn der Hartz-IV-Empfängerin ein (fahrlässiges) Fehlverhalten vor längerer Zeit vorgeworfen werden könnte, so ist dennoch in jedem Falle eine Bestrafung durch Vorenthalten eines gesetzlichen Anspruches durch das Jobcenter nicht hinnehmbar und widerspricht der Intention der Sozialgesetzgebung.

Armin antwortete am 03.03.2016

Im Ergebnis kann ich dem zustimmen, insofern ist die Entscheidung dazu eine Frechheit.

Nur in folgenden Punkten nicht:

Es sit zwar löblich (auch unter Umweltgesichtspunkten) die Möbel weiterzuverwenden, allerdings kann das Jobcenter als Behörde niemanden! zwingen bereits benutzte Möbel eines anderen zu nutzen. Moglich erscheint mir allenfalls eine Verwertung (kostenfrei) über die Tafel o.ä., dies selbstverständlich nur wenn die Möbel vom Grunde noch zu gebrauchen sind.

Weiter gibt es keine "Sozialgesetzgebung", auch wenn der Staat dies so bezeichnet, vorliegend geht es ganz schlicht um lebensnotwendige Subventionsleistungen. Durch die inflationäre Verwendung des Begriffs "Sozial" durch den Staat will dieser lediglich einen besseren Eindruck erwecken, was er doch so alles tut und wo man sich möglichst noch bedanken sollten - diese Intention ist und bleibt eine Frechheit!

Das Urteil wirft im Übrigen die Frage auf, welche Zeitraum zwischen Ausreise und Wiedereinreise liegt bzw. wie bei einer unterschiedlich langen Aufenthaltsdauer im Ausland die Wiedereinreisenden im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt zu stellen sind.

Der eine kommt nach ein paar Monaten wieder, er bekommt laut dem vorliegenden Urteil nix.

Der andere kommt nach mehreren Jahren/Jahrzehnten wieder -die alte Akte ist längst vernichtet- und bekommt deshalb die Wohnungsausstattung (weil die Erstausstattung gar nicht mehr bekannt ist).

Weiter ist es denkbar, dass bei der Wiedereinreise aufgrund abweichenden Wohnorts eine andere Behörde zuständig ist, die nichts von der Erstaustattung weiß, ergo derjenige bekommt die Möbel wohl auch ein zweites Mal.

Die letzten zwei Situationen verstoßen daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, aber die Behörden/Gerichte sehen dies ja leider anders.

Wo ich übrigens die Entscheidung nachvollziehen könnte, wäre wenn sich das Gericht auf den Zeitraum zwischen Erstaustattung und Ausreise von 3 Monaten beruft, das stand wohl aber gar nicht zur Debatte.

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