wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 13. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Trier, Beschluss vom 16.10.2008
S 3 ER 85/08 R -

Rentner seit 1 Jahr verschollen - Rentenversicherung muss Rente weiter zahlen

Kein Lebenszeichen

Die gesetzliche Rentenversicherung darf einem Rentner, der seit einem Jahr verschollen ist, nicht die Altersrente streichen. Dies entschied das Sozialgericht Trier.

Im zugrunde liegenden Fall ist ein im Februar 1938 geborener Mann seit dem 4.9.2007 verschollen. Ein Rechtsanwalt wurde zum Abwesenheitspfleger des Rentners bestellt. Die Rentenversicherung fragte beim Rechtsanwalt nach dem Aufenthaltsort des Verschollenen. Hierzu konnte der Anwalt keine Angaben machen.

Rentenversicherung stellt Rentenzahlungen ein

Die Rentenversicherung stellte daher die Rentenzahlungen mit der Begründung ein, dass nicht bekannt sei, ob dritte Personen Zugriff auf das Konto hätten oder ob der Mann noch am Leben sei. Außerdem habe der Rechtsanwalt seine Mitwirkungspflichten verletzt, weil er keine Angaben zum Aufenthaltsort mache noch eine Lebensbescheinigung herbeibringe, meinte die Rentenversicherung. Der Rechtsanwalt widersprach der Einstellung der Rente.

Gericht gibt Abwesenheitspfleger recht

Das Gericht gab dem Rechtanwalt recht. Nur weil der Rentner verschollen sei und der zum Abwesenheitspfleger bestellte Rechtsanwalt keine Angaben über den Aufenthaltsort des Verschollenen machen könne, dürften die Rentenzahlungen nicht eingestellt werden. Es liege in der Natur der Sache, dass der Abwesenheitspfleger nicht den Aufenthaltsort des Rentners mitteilten könne, denn wäre der Aufenthaltsort bekannt, wäre die Bestellung eines Abwesenheitspflegers erkennbar nicht erforderlich.

Verschollenheitsgesetz

Nach dem Verschollenheitsgesetz kann ein Verschollener für Tod erklärt werden, § 3 Abs. 1 VerschollenG: Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2008
Quelle: ra-online (pt)

Aktuelle Urteile aus dem Sozialversicherungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Rentenversicherung | Verschollenheitsgesetz

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7086 Dokument-Nr. 7086

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss7086

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?