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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 20.12.2010
S 8 KR 7172/09 -

Gesetzlich Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für privatärztlich erbrachte Leistungen

Zahnarztphobie und ausschließliches Vertrauen zu Ärzten in Privatklinik rechtfertigt keine Kostenerstattung

Gesetzlich Krankenversicherte haben grundsätzlich keinen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Erstattung von Kosten für eine privatärztliche Behandlung. Dies gilt auch dann, wenn eine Versicherte unter einer Zahnarztphobie leidet und nach 30 Jahren ohne zahnärztliche Behandlung erstmals allein zu Ärzten in einer Privatklinik Vertrauen fasst. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Die 1961 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls litt an einer Zahnarztphobie und war deshalb seit 30 Jahren nicht mehr beim Zahnarzt. Eine hierdurch dringend erforderlich gewordene umfangreiche Zahnbehandlung ließ sie in einer Privatklinik durchführen. Hierfür wandte sie rund 30.000 Euro auf. Den Antrag auf Erstattung dieser Kosten lehnte ihre Krankenkasse ab.

Behandlungen bei Vertragszahnärzten scheiterten aufgrund der Zahnarztphobie

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage und führte zur Begründung aus, ihre mehrfachen Versuche, sich von Vertragszahnärzten und in vertraglich zugelassenen Kliniken behandeln zu lassen, seien aufgrund ihrer Zahnarztphobie gescheitert, obwohl sie immer wieder tagelange Zahnschmerzen gehabt und schon zahlreiche Zähne verloren habe. Zu den Zahnärzten in der Privatklinik habe sie hingegen erstmals Vertrauen aufbauen können. Aufgrund des Zustandes ihrer Zähne, ihrer Zahnfleischentzündungen und ihrer Kiefersituation habe dringender Handlungsbedarf bestanden.

Klägerin hätte zumindest zunächst Antrag bei Krankenkasse auf Kostenübernahme stellen müssen

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage allerdings ab. Gesetzlich Krankenversicherte hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für privatärztlich erbrachte Leistungen. Außerdem sei die durchgeführte Behandlung unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Klägerin 30 Jahre nicht habe zahnärztlich behandeln lassen, nicht unaufschiebbar gewesen, so dass ihr geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch auch daran scheitere, dass sie nicht zunächst einen Antrag bei der beklagten Krankenkasse gestellt habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2011
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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