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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 02.09.2010
- S 24 AS 8578/08 -
SG Stuttgart: Kostenübernahme für Schönheitsreparaturen durch das Jobcenter nur in Ausnahmefällen
Wohnung muss entweder unbewohnbar sein oder es besteht kein durchsetzbarer Anspruch gegen den Vermieter auf Renovierung
Die Kostenübernahme für Schönheitsreparaturen während eines laufenden Mietverhältnisses als Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter setzt voraus, dass der Leistungsempfänger gegenüber seinem Vermieter zu solchen Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart in seinem Urteil bekannt gegeben.
Im vorliegenden Fall machte der Kläger
Kläger mietvertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet
Der Kläger begründet seine Geltendmachung damit, dass er zur Durchführung von
SG: Wohnung nicht unbewohnbar
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage nach Zeugenvernehmung des Vermieters ab. Weder sei der Kläger zur Durchführung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2011
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 12236
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