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Sozialgericht Speyer, Urteil vom 29.03.2016
- S 5 AS 493/14 -
Erwerbsfähigen Unionsbürgern steht kein Anspruch auf Sozialhilfe zu
Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") verstößt nicht gegen europäisches Recht
Erwerbsfähige Unionsbürger, die aufgrund eines gesetzlichen Ausschlusses keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") erhalten können, weil sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder sie kein Aufenthaltsrecht mehr haben, haben auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Dies entschied das Sozialgericht Speyer. Damit weicht das Gericht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, wonach bei einem Aufenthalt von EU-Bürgern im Bundesgebiet von mindestens sechs Monaten Sozialhilfe geleistet werden muss, weil das vom Gesetz vorgesehene Ermessen der Sozialhilfeträger zur Leistung in diesen Fällen auf Null reduziert sei.
Im vorliegenden Fall klagte eine irische Staatsangehörige, die Rahmen ihrer Aufenthaltsanzeige angab, zur
Klägerin rügt Verstoß gegen europäisches Gleichbehandlungsverbot
Die Klägerin machte geltend, dass der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt sich über eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hinweg
Das Sozialgericht Speyer wies die Klage ab. Entscheidend sei, dass sich das Aufenthaltsrecht der Klägerin alleine aus dem Zweck der
Unionsbürgern ist Rückkehr ins Heimatland in der Regel ohne drohende Gefahren für hochrangige Rechtsgüter möglich
Schließlich bedurfte es nach Auffassung des Sozialgerichts keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages aus Art. 20 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, materiell bedürftigen Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Nach Ansicht des Sozialgerichtes folgt aus diesen Anforderungen jedoch nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe. Denn anders als beispielsweise Asylbewerbern ist es Unionsbürgern regelmäßig möglich, ohne drohende Gefahren für hochrangige Rechtsgüter (etwa durch politische Verfolgung) in ihr Heimatland zurückzukehren und dort staatliche Unterstützungsleistungen zu erlangen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2016
Quelle: Sozialgericht Speyer/ra-online
- Grundsätzlich keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016
[Aktenzeichen: L 3 AS 668/15 B ER]) - EU-Staatsbürger dürfen in den ersten drei Monaten des Aufenthalts von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 25.02.2016
[Aktenzeichen: C-299/14])
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Dokument-Nr. 22420
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