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Sozialgericht München, Urteil vom 26.10.2022
- S 59 KR 650/22 -
Keine Erstattung der Kosten für Antibiotika-augmentierte Thermoeradikation bei Borreliose durch gesetzliche Krankenversicherung
Fehlendes Vorliegen einer Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses für neue Behandlungsmethode
Die Kosten für eine Antibiotika-augmentierte Thermoeradikation bei Borreliose können nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet verlangt werden. Insofern fehlt es an der Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses für die neue Behandlungsmethode. Zudem ist die Hyperthermie von der vertragsärztlichen Versorgung ausdrücklich ausgeschlossen. Dies hat das Sozialgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein nach einem Zeckenbiss an Borreliose erkrankter Mann unterzog sich in der Zeit von August 2021 bis Februar 2022 der Behandlungsmethode der Antibiotika-augmentierten Thermoeradikation. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von über 10.000 € verlangte er von seiner gesetzlichen Krankenkasse erstattet. Da diese eine
Kein Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten
Das Sozialgericht München entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Übernahme der der Behandlungskosten für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2022
Quelle: Sozialgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32456
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